Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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15. Im § 14 wird Abs. 2 gefaßt: 
Für das Auf= und Abladen des Handgepäcks haben die Reisenden selbst zu sorgen. 
Für Verlust oder Beschädigung von Handgepäck leistet die Post keinen Ersatz. 
16. Im § 14 wird in Abk. 3 
unter a) statt „10 Pf.“ gesetzt „15 Pf.“ und 
unter b) statt „20 Pf.“ gesetzt „25 Pf." 
Diese Anderungen treten am 1. Juli 1918 in Kraft. 
München, den 18. Juni 1918. 
J. V. 
Staatsrat v. Weigert. 
Auszug aus der Adels-Matrikel des am 15. Juni 1918 der auf dem Felde 
füönigreichs. der Ehre gefallene Leutnant der Reserve eines 
Reserve-Jäger-Bataillons Gustav Ritter von 
Eich für seine Person als Ritter des Militär- 
In die Adels-Matrikel wurde eingetragen: Max-Joseph-Ordens bei der Ritterklasse.
	        
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