Nr. 42. 341
Artikel 4.
1Das Reinerträgnis des vom Pfründestiftungsverbande verwalteten Pfründestiftungs-
vermögens fließt in eine allgemeine pfälzische protestantische Pfarrbesoldungskasse.
Sie ist ein Teil der allgemeinen Kirchenkasse der protestantischen Kirche der Pfalz und
untersteht den für letztere Kasse in Artikel 5 des Gesetzes vom 15. August 1908 — be-
treffend die Kirchensteuer für die protestantischen Kirchen des Königreichs Bayern — auf-
gestellten Vorschriften. Der Voranschlag der Pfarrbesoldungskasse wird für die der Tagung
der ordentlichen Steuersynode jeweils folgenden vier Kalenderjahre aufgestellt; er ist der
ordentlichen Steuersynode zur Prüfung vorzulegen.
m Die Pfarrbesoldungskasse vereinnahmt insbesondere auch die widerruflichen staatlichen
Aufbesserungen für die Inhaber der dem Verband angeschlossenen Pfründen nebst den treffenden
Zwischengefällen und die Zuschüsse auf Grund des Kirchensteuergesetzes zur Aufbesserung
dieser Pfründeinhaber.
I7 Die Staatskasse zahlt ihre Zuschüsse an die allgemeine Pfarrbesoldungskasse monatlich
im voraus und zwar die widerruflichen Aufbesserungen zunächst in der aus dem Staats-
haushaltsvoranschlag sich ergebenden Höhe gegen Abrechnung am Jahresschluß.
Der Pfarrbesoldungskasse obliegt die Leistung
1. der Gehaltsbezüge der dem Verband angeschlossenen Pfarrstellen nach Maßgabe
einer mit kirchengesetzlicher Zustimmung und mit Zustimmung der Steuersynode
ergehenden Königlichen Verordnung (Besoldungsordnung),
2. der Bezüge der bei den angeschlossenen Pfarrstellen nach Maßgabe kirchlicher Ver-
ordnung Nachsitzberechtigten,
3. einer jährlichen Abfindung von 25000 an die allgemeine protestantische Pfarr-
witwenkasse der Pfalz für den Entgang der Zwischengefälle des vom Verbande
verwalteten Pfründestiftungsvermögens,
4. einer jährlichen Abfindung von 3000 K an die protestantische Pfarrunterstützungs-
kasse der Pfalz für den Entgang der Pfarrunterstützungsfondsabgaben der Inhaber
der dem Verband angeschlossenen Pfarrstellen, «
5. der auf die Verwaltung der Pfarrbesoldungskasse erwachsenden Ausgaben.
Artikel 5.
1 Die Leitung und Aufsicht des Verbands steht dem Konsistorium Speyer unter Ober-
aufsicht des Staatsministeriums des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten zu.
Zu Veränderungen im Bestande des Vermögens der dem Verband angeschlossenen Pfründen
ist die Genehmigung der Regierung, Kammer des Innern, nach Maßgabe der jeweils geltenden
Vorschriften erforderlich. Die Rechnung des Pfründestiftungsverbandes nebst Belegen ist
alljährlich der Regierung, Kammer des Innern, zur Einsichtnahme vorzulegen.