Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 42. 341 
Artikel 4. 
1Das Reinerträgnis des vom Pfründestiftungsverbande verwalteten Pfründestiftungs- 
vermögens fließt in eine allgemeine pfälzische protestantische Pfarrbesoldungskasse. 
Sie ist ein Teil der allgemeinen Kirchenkasse der protestantischen Kirche der Pfalz und 
untersteht den für letztere Kasse in Artikel 5 des Gesetzes vom 15. August 1908 — be- 
treffend die Kirchensteuer für die protestantischen Kirchen des Königreichs Bayern — auf- 
gestellten Vorschriften. Der Voranschlag der Pfarrbesoldungskasse wird für die der Tagung 
der ordentlichen Steuersynode jeweils folgenden vier Kalenderjahre aufgestellt; er ist der 
ordentlichen Steuersynode zur Prüfung vorzulegen. 
m Die Pfarrbesoldungskasse vereinnahmt insbesondere auch die widerruflichen staatlichen 
Aufbesserungen für die Inhaber der dem Verband angeschlossenen Pfründen nebst den treffenden 
Zwischengefällen und die Zuschüsse auf Grund des Kirchensteuergesetzes zur Aufbesserung 
dieser Pfründeinhaber. 
I7 Die Staatskasse zahlt ihre Zuschüsse an die allgemeine Pfarrbesoldungskasse monatlich 
im voraus und zwar die widerruflichen Aufbesserungen zunächst in der aus dem Staats- 
haushaltsvoranschlag sich ergebenden Höhe gegen Abrechnung am Jahresschluß. 
Der Pfarrbesoldungskasse obliegt die Leistung 
1. der Gehaltsbezüge der dem Verband angeschlossenen Pfarrstellen nach Maßgabe 
einer mit kirchengesetzlicher Zustimmung und mit Zustimmung der Steuersynode 
ergehenden Königlichen Verordnung (Besoldungsordnung), 
2. der Bezüge der bei den angeschlossenen Pfarrstellen nach Maßgabe kirchlicher Ver- 
ordnung Nachsitzberechtigten, 
3. einer jährlichen Abfindung von 25000 an die allgemeine protestantische Pfarr- 
witwenkasse der Pfalz für den Entgang der Zwischengefälle des vom Verbande 
verwalteten Pfründestiftungsvermögens, 
4. einer jährlichen Abfindung von 3000 K an die protestantische Pfarrunterstützungs- 
kasse der Pfalz für den Entgang der Pfarrunterstützungsfondsabgaben der Inhaber 
der dem Verband angeschlossenen Pfarrstellen, « 
5. der auf die Verwaltung der Pfarrbesoldungskasse erwachsenden Ausgaben. 
Artikel 5. 
1 Die Leitung und Aufsicht des Verbands steht dem Konsistorium Speyer unter Ober- 
aufsicht des Staatsministeriums des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten zu. 
Zu Veränderungen im Bestande des Vermögens der dem Verband angeschlossenen Pfründen 
ist die Genehmigung der Regierung, Kammer des Innern, nach Maßgabe der jeweils geltenden 
Vorschriften erforderlich. Die Rechnung des Pfründestiftungsverbandes nebst Belegen ist 
alljährlich der Regierung, Kammer des Innern, zur Einsichtnahme vorzulegen. 
 
	        
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