Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

374 
insoweit er es im Einverständnisse mit der Anstaltsverwaltung zur Vertretung 
wichtiger Mitgliedergruppen für angezeigt erachtet.“ 
der letzte Absatz erhält folgende Fassung: 
„Ausschußmitglieder, welche nicht in München wohnen, erhalten von der 
Anstalt Reiseentschädigungen; die allgemeinen Bestimmungen hierüber erläßt das 
Staatsministerium des Innern.“ 
. 
84. 
In entsprechender Weise wird Art. 15 des Pferdeversicherungsgesetzes geändert. 
§ 5. 
In Art. 24 Ziff. 2 des Gemeindebeamtengesetzes wird folgender zweite Satz einge- 
schaltet: „Der Ausschuß ergänzt sich für die Dauer seiner Wahl durch Zuwahl von 
höchstens sechs Mitgliedern und der erforderlichen Anzahl Ersatzmänner, soweit er es im 
Einverständnisse mit der Verwaltung des Verbandes zur Vertretung wichtiger Mitglieder- 
gruppen für angezeigt crachtet.“ 
Der zweite Absatz desselben Artikels erhält am Schlusse folgende Fassung: „Ziff. 2, 
3 und 4 des Abs. I gelten entsprechend, doch kann die Zusammensetzung des Ausschusses 
durch die Satzung anders geregelt werden.“ 
86. 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung, hinsichtlich des 8 1 Ziff. VII 
rückwirkend vom 1. Januar 1918 an, in Kraft. 
Gegeben zu Leutstetten, den 23. Juli 1918. 
Ludwig. 
v. Dundl. v. Thelemann. v. Greumig. v. Seidlein. Dr. v. Kuilling. Dr. u. Grettreich. 
o. Hellingrath. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Regierungsrat 
im K. Staatsiinisterium des Junern: 
Hartmann.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.