Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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Konditoreiwaarenfabriken,  einzelne  Branchen  der  Textilfabriken,  Fabriken  für  Konfektion
und  Putzmachereien).  In  allen  Fällen  muß  es  sich  aber  um  solche  Arbeitshäufungen
handeln,  um  deretwillen  nicht  eine  dauernde  Mehreinstellung  von  Arbeiterinnen  erfolgen
kann.  Ist  die  außergewöhnliche  Arbeitshäufung  von  dem  Fabrikbesitzer  selbst  herbeigeführt
  und  wäre  derselben  durch  rechtzeitige  Vermehrung  des  Arbeitspersonals  oder
durch  Produktion  auf  Lager  oder  Vorrath  vorzubeugen  gewesen,  so  ist  die  Erlaubniß  in
der  Regel  zu  versagen.

Ferner  setzt  die  Ertheilung  der  Erlaubniß  voraus,  daß  nicht  nach  der  Art  der  Beschäftigung
  eine  Gefährdung  der  Gesundheit  der  betheiligten  Arbeiterinnen  zu  befürchten  ist.

Wenn  für  Betriebe  der  in  Frage  stehenden  Art  die  periodische  Ueberzeitarbeit  der
Arbeiterinnen  durch  Vorschriften  des  Bundesraths  auf  Grund  des  §.  139  a  Abs.  1  Ziff.  4
der  Gewerbeordnung  geregelt  ist,  sind  weitere  Bewilligungen  zur  Ueberzeitarbeit  wegen
Arbeitshäufungen,  die  zu  gewissen  Zeiten  des  Jahres  regelmäßig  wiederkehren,  nicht  zu

ertheilen.
8.  44.

Für  die  Samstage  und  Sonn=  und  Festtage  darf  die  Ueberzeitarbeit  der  Arbeiterinnen
auf  Grund  des  F.  138  a  der  Gewerbeordnung  überhaupt  nicht  genehmigt  werden  (Vgl.
jedoch  §.  105  f,  §.  138  a  Abs.  5  und  §.  139  der  Gewerbeordnung).

Eine  mehr  als  zwei  Wochen  hintereinander  fortdauernde  Ueberzeitarbeit  darf  der
Ortsvorsteher  nicht  genehmigen.  Die  Gesuche  um  eine  die  Zuständigkeit  des  Ortsvorstehers
  übersteigende  Bewilligung  von  Ueberzeitarbeit  der  Arbeiterinnen  sind  aber
gleichfalls  beim  Ortsvorsteher  anzubringen.

Erstreckt  sich  die  beabsichtigte  Ueberzeitarbeit  bei  Zusammenrechnung  mit  der  bereits
früher  im  gleichen  Kalenderjahr  bewilligten  auf  mehr  als  40  Tage  im  Jahr,  so  muß
sowohl  für  die  40,  als  die  weiteren  Tage  der  Ueberzeitarbeit  der  im  §.  138  a  Abs.  2
der  Gewerbeordnung  verlangte  Ausgleich  der  durchschnittlichen  Arbeitszeit  an  den  nicht
auf  die  Vorabende  von  Sonn=  und  Festtagen  fallenden  Betriebstagen  auf  nicht  mehr  als
11  Stunden  eintreten  und  hat  hiewegen  der  Fabrikbesitzer  einen  diesbezüglichen  Betriebsplan
für  das  Kalenderjahr  vorzulegen.  Der  Ortsvorsteher  hat  das  Gesuch  schleunigst  mit  gutächtlichen
  Antrag  und  der  Angabe,  ob  und  welche  Bewilligungen  von  Ueberzeitarbeit
dem  Gesuchsteller  bereits  in  dem  laufenden  Kalenderjahr  ertheilt  worden  sind,  dem  Oberamt
vorzulegen.

Von  dem  oberamtlichen  Bescheid  ist  dem  Ortsvorsteher  Kenntniß  zu  geben.