Nr. 56. 411
1. wenn eine Vermehrung des steuerbaren Vermögens eines Steuerpflichtigen um
mehr als 5000 .Xx infolge eines Erwerbes von Todes wegen, einer Schenkung
unter Lebenden (Reichserbschaftssteuergesetz vom 3. Juni 1906 8§§ 1 bis 3, 4
Abs. 1 und § 55), eines Lotteriegewinns oder einer Vermögensübergabe eintritt,
2. wenn nachgewiesen wird, daß sich das gesamte steuerbare Vermögen eines Steuer-
pflichtigen um mehr als der sechsten Teil vermindert hat, oder daß ein bei einem
Steuerpflichtigen wegfallender Vermögensteil anderweit zur Vermögensteuer heran-
gezogen wird.
im Abs. I Ziff. 1 findet auch in den Fällen der §§ 1483, 1490 und 1491 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.
in Art. 66 Abs. II, 68 Abs. I, II, 69 Abs. I, IV, 70 Abs. I des Einkommensteuer-
gesetzes finden siunngemäß Anwendung.
Art. 6.
Eine Berichtigung der Stenerveranlagung für die drei Vermögensteuerjahre findet statt,
wenn vor Ablauf des ersten Viertels des dritten Steuerjahrs nachgewiesen wird, daß das
gesamte steuerbare Vermögen eines Steuerpflichtigen bei Anwendung oder Nichtanwendung
der §§ 30 bis 33 des Besitzsteuergesetzes um wenigstens ein Zehntel niedriger festzustellen
gewesen wäre.
Art. 7.
Die Vermögensteuer beträgt für jedes Vermögensteuerjahr eins vom Tausend des fest-
gestellten auf 1000 MK nach unten abgerundeten steuerbaren Vermögens.
II Von der Vermögensteuer sind Personen mit einem in Bayern steuerbaren Gesamt-
vermögen von nicht mehr als 20,000 befreit.
II! Die Vermögensteuer ermäßigt sich für Vermögen
von mehr als 20,000 —4 bis einschließlich 25,000 4& um /½
„ „ „ 25,000 + „ „ 30,000 4 „
„ „ „ 30,000 4+4 „ " 35,000 A+ „ 7/
„ „ „ 35,000 + „ „ 40, 000 A., 0
„ „ „ 40,000 +4 „ » 45,000.--»5-10
„ „ „ 45,000 +& „ „ 50,000 á.,
„ „ „ 50,000 4 „ » 55,000.-»3,m
,,,,,,55,000.--» ,, 60,000.--»2-m
„ „ „ 60,000 4 „ „ 65,000 +& „ ½
90“