Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 56. 411 
1. wenn eine Vermehrung des steuerbaren Vermögens eines Steuerpflichtigen um 
mehr als 5000 .Xx infolge eines Erwerbes von Todes wegen, einer Schenkung 
unter Lebenden (Reichserbschaftssteuergesetz vom 3. Juni 1906 8§§ 1 bis 3, 4 
Abs. 1 und § 55), eines Lotteriegewinns oder einer Vermögensübergabe eintritt, 
2. wenn nachgewiesen wird, daß sich das gesamte steuerbare Vermögen eines Steuer- 
pflichtigen um mehr als der sechsten Teil vermindert hat, oder daß ein bei einem 
Steuerpflichtigen wegfallender Vermögensteil anderweit zur Vermögensteuer heran- 
gezogen wird. 
im Abs. I Ziff. 1 findet auch in den Fällen der §§ 1483, 1490 und 1491 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung. 
in Art. 66 Abs. II, 68 Abs. I, II, 69 Abs. I, IV, 70 Abs. I des Einkommensteuer- 
gesetzes finden siunngemäß Anwendung. 
Art. 6. 
Eine Berichtigung der Stenerveranlagung für die drei Vermögensteuerjahre findet statt, 
wenn vor Ablauf des ersten Viertels des dritten Steuerjahrs nachgewiesen wird, daß das 
gesamte steuerbare Vermögen eines Steuerpflichtigen bei Anwendung oder Nichtanwendung 
der §§ 30 bis 33 des Besitzsteuergesetzes um wenigstens ein Zehntel niedriger festzustellen 
gewesen wäre. 
Art. 7. 
Die Vermögensteuer beträgt für jedes Vermögensteuerjahr eins vom Tausend des fest- 
gestellten auf 1000 MK nach unten abgerundeten steuerbaren Vermögens. 
II Von der Vermögensteuer sind Personen mit einem in Bayern steuerbaren Gesamt- 
vermögen von nicht mehr als 20,000 befreit. 
II! Die Vermögensteuer ermäßigt sich für Vermögen 
von mehr als 20,000 —4 bis einschließlich 25,000 4& um /½ 
„ „ „ 25,000 + „ „ 30,000 4 „ 
„ „ „ 30,000 4+4 „ " 35,000 A+ „ 7/ 
„ „ „ 35,000 + „ „ 40, 000 A., 0 
„ „ „ 40,000 +4 „ » 45,000.--»5-10 
„ „ „ 45,000 +& „ „ 50,000 á., 
„ „ „ 50,000 4 „ » 55,000.-»3,m 
,,,,,,55,000.--» ,, 60,000.--»2-m 
„ „ „ 60,000 4 „ „ 65,000 +& „ ½ 
90“
	        
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