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b) Art. 49 wird geändert, wie folgt:
1. Im Abs. I werden die Worte „des Steuerausschusses“" durch die Worte „über
die Veranlagung“ ersetzt.
Abs. II erhält folgende Fassung:
I1 Die Berufung steht sowohl dem Steuerpflichtigen als auch dem Rentamt
und im Falle der vormerkungsweisen Veranlagung zur Begründung der Umlagen-
pflicht den Gemeinden zu."
J) Art. 59 Abs. II erhält folgende Fassung:
I! Die Beschwerde steht sowohl dem Steuerpflichtigen als auch der Regierung,
Kammer der Finanzen, und im Falle der vormerkungsweisen Veranlagung zur
Begründung der Umlagenpflicht den Gemeinden zu."
4) Als zweiter Satz wird eingeschaltet im Art. 56 Abs. VIII:
„Das gleiche gilt von den Gemeinden, wenn ihnen das Recht der Berufung
zusteht."“
im Art. 61 Abs. VIII:
„Das gleiche gilt von den Gemeinden, wenn ihnen das Recht der Beschwerde
zusteht.“
e) Art. 53 Abs. I erhält folgende Fassung:
„ IWenn sich die Berufung gegen eine rentamtliche Veranlagung richtet und
das Rentamt die Berufung für begründet erachtet, so hat es die Veranlagung
hiernach abzuändern. Alle anderen Berufungen werden dem Steuerausschusse zur
Würdigung mitgeteilt.“
f) Art. 70 Abs. V erhält folgende Fassung:
„ Wenn das Rentamt den Einspruch für begründet erachtet, so hat es die
Veranlagung hiernach abzuändern; andernfalls ist der Einspruch als Berufung
zu behandeln und dem Pflichtigen aufzugeben, binnen einer Ausschlußfrist von
einem Monat seine Berufung nach Maßgabe des Art. 50 Abs. II bis V zu
begründen."
2
S
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Art. 12.
Ersetzt werden im:
Art. 38 Abs. II das Wort „gleicher“ durch die Worte „eineinhalbfacher bis zwei-
facher“;
Art. 55 Abs. III die Zahl „fünf“ durch die Zahl „acht“;
Art. 61 Abs. III die Worte „zwei in München“ durch die Worte „drei in
Minchen“.