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Schaustellung gebotenen Gegenstände, beziehungsweise die Größe des in dem Gewerbe ver-
wendeten Betriebskapitals und erzielten Umsatzes als Anhaltspunkt.
Hiebei soll, wenn nicht besondere, den Umfang des Geschäftes wesentlich beschränkende
Verhältnisse vorliegen, unter den vierten Theil des im Tarife angegebenen Meistsatzes der
Betriebsanlage nicht herabgegangen werden.
Wer mehrere unter verschiedene Tarifsätze fallende Gewerbe betreibt, ist nach dem
höchstbesteuerten derselben anzulegen, soferne die Steuer nicht nach Ziff. 5 des Tarifs zu
bemessen ist; das Nämliche gilt für den gleichzeitigen Betrieb mehrerer unter verschiedene
Tarifsätze fallender Handelsgeschäfte.
Bei solchen Gewerben im Umherziehen, welche im Tarif nicht erwähnt sind, wird die
Normal= und Betriebsanlage nach Analogie des dem einzusteuernden nächst verwandten
Gewerbes festgesetzt.
Art. 5.
Für den Gewerbebetrieb im Umherziehen geringerer Art kann, wenn der einem deutschen
Staate angehörige Unternehmer in dem Geschäftsbetriebe durch besondere Umstände (hohes
Alter, körperliche Gebrechen und dergleichen) beschränkt wird, durch die Steuer veranlagende
Behörde eine Steuer-Ermäßigung in der Weise gewährt werden, daß bei der Normalanlage
auf einen geringeren Betrag, äußersten Falles bis zum vierten Theile des tarifmäßigen
Satzes herabgegangen werden und für den ersten Begleiter die Betriebsanlage außer
Berechnung bleiben darf.
Außerdem ist die Staatsregierung ermächtigt, den Bewohnern einzelner Orte oder
Bezirke des Königreichs für einzelne Gegenstände oder Erwerbsarten die Begünstigung einer
Steuerermäßigung einzuräumen.
Art. 6.
Die Steuer ist jeweils bei dem Geschäftsbeginne in Bayern für das Kalenderjahr im
Voraus mit dem ganzen Betrage zu entrichten.
Die Steuerpflicht ist vorbehaltlich der in Art. 7, 8 und 14 gegebenen Vorschriften
bei jenem Rentamte und an jenem Orte begründet, in welchem der Gewerbetreibende seinen
Wohnsitz hat, oder wenn er einen Wohnsitz in Bayern nicht hat, bei jenem Rentamte, in