Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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Ausfüfirungsbestimmungen  zum  Umsahsteuergesehe.

I.  Ergänzungen  und  Erläuterungen  zu  den  Vorschriften
über  die  Umsatzsteuerpflicht.

1.  Allgemeine  Umsatzsteuer.

§  1.
(1)  Von  der  Besteuerung  sind  nach  §  2  Nr.  1  des  Gesetzes  ausgenommen:
Einfuhr,  1.  Umsätze  aus  dem  Ausland  (Einfuhr);  Ausland  im  Sinne  dieser  Vorschrift  ist

u  staatsrechtlich,  nicht  zollrechtlich  zu  verstehen;  es  umfaßt  also  nicht  die  dem  Zollausland

gleichstehenden  Gebietsteile  des  Deutschen  Reichs  (Zollausschlüsse,  Freibezirke);
2.  (1)  Umsätze  von  eingeführten  Gegenständen  im  Inland,  wenn
a)  es  sich  um  den  ersten  Umsatz  nach  der  Einfuhr  (val.  Nr.  1)  handelt,
b)  dieser  Umsatz  nicht  im  Kleinhandel  stattfindet  und
I)  die  Herkunft  aus  dem  Ausland  sichergestellt  ist.

(2)  Die  Umsätze  sind  nicht  steuerfrei,  wenn  der  Gegenstand  vor  dem  Umsatz  im  Inland
eine  Be=  oder  Verarbeitung  erfahren  hat,  die  über  die  Zwecke  der  Sortierung,  Reinigung
und  Erhaltung  hinausgeht.  Als  Inland  im  Sinne  dieser  Bestimmung  gelten  auch  die  dem
Zollausland  gleichstehenden  Gebiete  des  Inlandes  (Zollausschlüsse,  Freibezirke).

(3)  Die  Umsätze  erfolgen  außerhalb  des  Kleinhandels,  wenn  die  Gegenstände  zur
gewerblichen  Weiterveräußerung,  sei  es  in  derselben  Beschaffenheit,  sei  es  nach  vorheriger
Be=  oder  Verarbeitung  für  eigene  oder  fremde  Rechnung  erworben  werden;  dabei  kommt  es
auf  die  einzelne  Lieferung  an  und  es  genügt  nicht  schon,  daß  das  Unternehmen,  welches  den
Umsatz  ausführt,  überwiegend  im  Großhandel  veräußert.

(4)  Der  Unternehmer,  der  die  Steuerfreiheit  nach  der  vorstehenden  Bestimmung  in
Anspruch  nimmt,  hat  für  die  Entgelte,  die  er  für  Leferungen  von  eingeführten  Gegenständen
vereinnahmt,  getrennt  von  seinen  sonstigen  Leistungen  laufend  Buch  zu  führen.  Das  Buch
muß  den  Gegenstand  nach  seiner  handelsüblichen  Bezeichnung,  Namen  (Firma)  und  Wohnort
(Sitz)  des  ausländischen  Lieferers,  den  Tag  der  Einfuhr,  die  Eingangszollstelle,  den  Tag
der  weiteren  Lieferung  im  Inland,  Namen  (Firma)  und  Wohnort  (Sitz)  des  Abnehmers,
das  vereinnahmte  Entgelt  und  den  Tag  der  Zahlung  enthalten;  in  der  Bemerkungsspalte
ist  kenntlich  zu  machen,  daß  die  Veräußerung  nicht  im  Kleinhandel  erfolgt  ist,  wenn  dies
nicht  schon  aus  der  Angabe  über  den  Abnehmer  klar  ersichtlich  ist;