Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 56. 455 
g 38. 
(1) Die örtliche Zuständigkeit der Umsatzsteuerämter bestimmt sich nach § 34 des Ge= Ortliche 
setzes. Danach hat auch bei mehreren Niederlassungen oder Geschäftsstellen eines rechtlich Zuständigkei. 
in einer Hand befindlichen Unternehmens die Veranlagung für das gesamte Unternehmen 
einheitlich durch das Umsatzsteueramt des Sitzes der Leitung des Unternehmens zu erfolgen, 
und zwar auch bei der Umsatzsteuer auf Luxusgegenstände. Maßgebend für die Zuständig- 
keit sind die Verhältnisse am Schlusse des Steuerabschnitts. 
(2) Für staatliche Betriebe wird das zuständige Umsatzsteueramt durch die oberste 
Landesfinanzbehörde des Bundesstaats, der den Betrieb führt, für Reichsbetriebe im Ein- 
vernehmen mit dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) durch die oberste Landesfinanzbehörde des 
Bundesstaats, in dem der Betrieb geführt wird, bestimmt. 
(3) In den Fällen des § 12 Abs. 3 des Gesetzes, sofern der Versteigerer nicht zu 
den im § 1 Abs. 1 des Gesetzes genannten Personen gehört, des § 25 Abs. 3 und des 
§27 Abs.-1 Satz 3 des Gesetzes findet § 34 Abs. 2 des Gesetzes Anwendung. 
(4) Wird vor Beendigung des Veranlagungsverfahrens ein Unternehmen aus dem 
Bezirk eines Umsatzsteueramts in den eines anderen verlegt, so hat das erstere die Ver- 
anlagung zu Ende zu führen und sodann dem nunmehr zuständigen Umsatzsteueramt unter 
Übersendung der Akten (§ 83) Mitteilung zu machen. Erfolgt die Verlegung in einer Zeit, 
in der kein Veranlagungsverfahren schwebt, so hat das erste Umsatzsteueramt dem durch die 
Verlegung zuständig werdenden Umsatzsteueramt von der Verlegung unverzüglich Mitteilung 
zu machen. 
(5) Hat ein Umsatzsteueramt, ohne zuständig zu sein, das Veranlagungsverfahren be- 
gonnen, aber noch nicht abgeschlossen, so hat es, sobald es von seiner Unzuständigkeit Kennt- 
nis erhält, die Sache an das zuständige Umsatzsteueramt abzugeben. 
6329. 
(1) Die Anzeigen und Mitteilungen nach § 14 des Gesetzes sind an das für das Anzeigen und 
Unternehmen örtlich zuständige Umsatzsteueramt zu richten. Werden sie einem Umsatzsteuer= Minteilungen 
amt erstattet, in dessen Bezirk sich zwar eine Niederlassung oder Geschäftsstelle des Unter= das W 
nehmens, aber nicht der Sitz seiner Leitung befindet, so hat dieses Umsatzsteueramt sie un= und die Art 
verzüglich an das zuständige Umsatzsteueramt weiterzugeben. In solchen Fällen soll, auch Peplme 
wenn durch die Einreichung bei dem nicht zuständigen Umsatzsteueramte die Anzeige oder die « 
Mitteilung dem zuständigen Umsatzsteueramte nicht fristgemäß zugeht, von einer Bestrafung 
abgesehen werden. 
(2) Die obersten Landesfinanzbehörden oder die von ihnen bezeichneten Behörden haben 
die ihnen nach § 14 des Gesetzes obliegende Bestimmung der Anzeigefrist mit möglichster
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.