Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Umsatzsteuer- 
rolle. 
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Beschleunigung vorzunehmen. Die Anordnung über die Fristbestimmung ist in den für 
amtliche Bekanntmachungen der unteren Verwaltungsbehörden bestimmten Tageszeitungen 
öffentlich bekanntzumachen. Das gleiche gilt von den Anordnungen der obersten Landes- 
finanzbehörde über die Fälle, in denen es einer Anzeige nicht bedarf. 
(3) Die Anzeigen und Mitteilungen sind schriftlich oder mündlich bei dem Umsatz- 
steueramte zu erstatten. Sie haben zu enthalten: Name (Firma) und Wohnort (Sitz der 
Leitung) nebst Straße und Hausnummer des Unternehmers, Art des Unternehmens und 
Angabe der Gegenstände, die das Unternehmen umsetzt, oder der Leistungen, die es ausführt, 
nach ihrer handelsüblichen Bezeichnung. Werden Luxusgegenstände der im § 8 des Gesetzes 
bezeichneten Art umgesetzt, so sind sie in der Anzeige oder Mitteilung nach der Reihenfolge 
und den Bezeichnungen des § 8 aufzuführen. 
8 40. 
Bei jedem Umsatzsteueramt ist über die Unternehmen, für die es zuständig ist, soweit 
sie nach Art und Umfang für die Entrichtung der Umsatzsteuer in Betracht kommen, ein 
Personen= und Firmenverzeichuis (Umsatzsteuerrolle) zu führen. Die Umsatzsteuerrolle ist 
auf Grund der dem Umsatzsteueramte zugehenden Anzeigen und Mitteilungen (§ 39), der 
Anzeigen anderer Behörden und der selbständigen Ermittelungen anzufertigen und dient zur 
Überwachung der rechtzeitigen Abgabe der Erklärungen über den Gesamtbetrag der Entgelte. 
Mit der Anlegung ist unmittelbar nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zu beginnen und 
dabei auf eine vollständige Erfassung der Unternehmen, die Luxusgegenstände vertreiben, zu- 
nächst besonders hinzuwirken. 
§ 41. 
(1) Die Landeszentralbehörden werden die Behörden, bei welchen der Beginn der für 
die Entrichtung der Umsatzsteuer vermutlich in Betracht kommenden Unternehmen (Einzel- 
personen, Gesellschaften und sonstigen Vereinigungen) bereits nach den Vorschriften anderer 
Gesetze angezeigt oder angemeldet wird, unter Hinweis auf § 14 des Gesetzes anweisen, 
den für ihren Bezirk zuständigen Umsatzsteuerämtern Verzeichnisse dieser Unternehmen (Einzel- 
personen, Gesellschaften und sonstige Vereinigungen), und zwar, soweit sie Lieferungen von 
Luxusgegenständen ausführen, bis spätestens Ende jedes Monats, erstmalig bis Ende 
August 1918 im übrigen bis Ende November jedes Jahres, erstmalig Ende November 1918 
zu übersenden. Für die folgenden Monate und Jahre brauchen sich diese Verzeichnisse nur 
auf Zu= und Abgänge an solchen Unternehmen (Einzelpersonen, Gesellschaften und sonstige 
Vereinigungen) gegen den Vormonat und das Vorjahr zu erstrecken. 
(2) Die Landeszentralbehörden bestimmen, inwieweit durch die Gemeinden und Polizei- 
behörden, abgesehen von der Bestimmung des Abs. 1, Ermittlungen zur Feststellung steuer-
	        
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