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die Akten über die Einkommensteuer und Gewerbesteuer des Steuerpflichtigen ein-
zusehen sein;
6. die uneidliche Anhörung von Zeugen und Sachverständigen, insbesondere auch von
Angestellten. «
(3) Die Maßnahmen zu 1 bis 4 können durch Androhung von Ordnungsstrafen
erzwungen werden. Wird die Auskunftserteilung (Nr. 6) verweigert, so ist sie in geeigneten
Fällen durch Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Steuerpflichtigen herbeizuführen.
Die Maßnahmen zu Nr. 3 kann nur durch die Oberbehörde selbst vorgenommen
werden.
(4) Bei der Prüfung ist auch besonders darauf zu achten, ob Unternehmen, die Luxus-
gegenstände umsetzen, Lieferungen an Erwerber, die sich als Weiterveräußerer (§ 21) aus-
gewiesen haben, und Umsätze von Gegenständen der im § 8 des Gesetzes unter Nr. 2, 3
und 10 bezeichneten Art, deren Entgelt unter den dort angegebenen Mindestgrenzen bleibt
und die daher nicht als steuerpflichtige Luxusgegenstände anzusehen sind, in der nach § 16
Abs. 1 des Gesetzes abzugebenden Erklärung über der allgemeinen Umsatzssteuer unterliegende
Entgelte nachgewiesen haben.
(5) Bei der Anhörung von Sachverständigen sind in erster Linie die im § 31 Abf. 4
des Gesetzes bezeichneten Personen heranzuziehen.
(6) Eine Mitteilung, daß der Gesamtbetrag der Entgelte die steuerpflichtige Höhe nicht
erreicht, ist nach Abs. 1 zu prüfen. Ist anzunehmen, daß für das Unternehmen voraus-
sichtlich dauernd ein steuerpflichtiger Umsatz nicht in Frage kommt, so kann die Eintragung
in der Steuerrolle auf Anordnung des Vorstandes des Umsatzsteueramts gelöscht werden.
(7) Auf jeder Erklärung über den Gesamtbetrag der Entgelte ist von dem mit der
Führung der Steuerrolle beauftragten Beamten zu vermerken, unter welcher Nummer das
steuerpflichtige Unternehmen in die Steuerrolle eingetragen ist.
g 53.
(1) Die Schätzung des steuerpflichtigen Gesamtbetrags der Entgelte nach 822 Abs.2
des Gesetzes kann erst erfolgen, wenn der Steuerpflichtige entweder keine Erklärung abgibt
oder Auskünfte über seine Angaben in der Erklärung verweigert oder diese Auskünfte den
Sachverhalt nicht ausreichend klären. Vor Einleitung des Schätzungsverfahrens wird nach
dem Ermessen des Umsatzsteueramts zu versuchen sein, die Höhe der steuerpflichtigen Ent-
gelte vermittels der Maßnahmen des § 52 festzustellen. Die Schätzung muß sich auf sach-
lichen Unterlagen aufbauen und soll mit einer Begründung versehen werden. Es steht im
Ermessen der Steuerstelle, ob sie die Schätzungen auf Grund eigener Erfahrungen und Er-
mittlungen oder nach Anhörung von Sachverständigen (ogl. § 52 Abs. 3) vornehmen will.
Schähung.