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aussetzen, es sei denn, daß nach Lage des Einzelfalls der Ausschub zu einer Gefährdung
der Steuer führen kann.
(5) Das Umsatzssteueramt hat den Beauftragten vor jedem einzelnen Auftrag auf seine
Verpflichtung zur Verschwiegenheit und zur Wahrung des Geschäfts= und Berufsgeheimnisses
(631 Abs. 5 in Verbindung mit § 38 Abs. 3 des Gesetzes) hinzuweisen.
g 68.
(1) Nach Abschluß der Ermittlungen ist die Steuer zu berechnen, der Inhalt der Umsatzsteuer—
Erklärung in die Umsatzsteuerliste zu übertragen und die Nummer, unter der die Eintragung liste.
erfolgt ist, auf der Steuerberechnung zu vermerken. Sodann ist der Umsatzsteuerbescheid
(667) auszufertigen. 6
(2) Es wird sich empfehlen, die Steuerberechnung auf den Vordruck der Erklärung
hinter diese zu setzen. .
869.
(1) Die Umsatzsteuerliste ist nach Anleitung der Muster 8 und 9 zu führen. Sie 2½
ist in zwei selbständigen Abteilungen, und zwar als Umsatzsteuerliste U für die Unternehmen,
die der allgemeinen Umsatzsteuer unterliegen, und als Umsatzsteuerliste L für solche, die der
Umsatzsteuer auf Luxusgegenstände unterliegen, anzulegen Unterliegt ein Unternehmen sowohl
der allgemeinen Umsatzsteuer wie der Umsatzsteuer auf Luxusgegenstände, so ist es auf Grund
seiner Erklärungen in beiden Abteilungen einzutragen; dabei ist in jeder Abteilung auf die
Eintragung in der anderen hinzuweisen. In die Abteilung L sind auch die Unternehmen
einzutragen, denen die Besteuerung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes gestattet ist.
(2) In der Abteilung L. sind die Entgelte getrennt einzutragen, je nachdem sie mit
10 v. H. oder gemäß § 28 Abs. 2 Sat 2 des Gesetzes mit 5 v. T. zu besteuern sind.
(3) Die Umsatzsteuerliste ist in beiren Abteilungen für das Kalenderjahr zu führen,
das in den Fällen der Besteuerung nach § 16 Abs. 1 und § 16 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes
einen Steuerabschnitt bildet oder sich im Falle der Besteuerung nach § 16 Abs. 2 Satz 1
aus zwölf Steuerabschnitten zusammensetzt. In Abteilung L ist bei jedem Steuerpflichtigen
soviel Raum zu lassen, daß Eintragungen für zwöls Monate untereinander möglich sind.
(4) Im übrigen ist bei Anlegung der Umsatzsteuerlisten tunlichst nach den gleichen
Gesichtspunkten zu verfahren, die bei Aufstellung der entsprechenden Umsatzsteuerrolle maß-
gebend gewesen sind (§§ 40 bis 42).
(5) Erforderlichenfalls kann für jede Kassenstelle eine besondere Umsatzsteuerliste ange-
fertigt werden.
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