Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Umsatzsteuer- 
bescheid. 
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(2) Gehört der Verbringer nicht zu diesen Personen, so hat er innerhalb zweier Wochen 
nach dem Verbringen eine Anmeldung über das Verbringen an die Steuerstelle zu richten. 
Die zweckmäßigerweise in doppelter Ausfertigung abzugebende Anmeldung hat die genaue 
Bezeichnung des ausgeführten Gegenstandes, das dasür vereinbarte Entgelt und, sofern ein 
Entgelt nicht vereinbart ist, die Schätzung des gemeinen Wertes des Gegenstandes zu ent- 
halten. Die von dem Umsatzsteueramte kostenlos auszuhändigenden Vordrucke nach Muster 12 
können verwendet werden; auch ist mündliche Erklärung an Amtsstelle zulässig. Die Steuer 
ist gleichzeitig gegen Empfangsbekenntnis einzuzahlen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob 
das Entgelt bereits vereinnahmt ist oder nicht. Als Empfangsbekenntnis hat gegebenenfalls 
die mit der unterschriftlich vollzogenen Steuerberechnung versehene zweite Ausfertigung der 
Erklärung zu dienen. 
(3) Auf die Schätzung des gemeinen Wertes finden die Bestimmungen der §8 53 
und 54 entsprechende Anwendung. 
§ 66. 
(1) Wird einer Zollstelle die Ausfuhr von Gegenständen der im § 10 Nr. 3 des 
Gesetzes bezeichneten Art bekannt, so hat sie dem Umsatzsteueramte, das für den Verbringer 
ins Ausland zuständig ist, eine Mitteilung zu übersenden, aus der, soweit angängig, der 
Tag der Ausfuhr, der Vor= und Zuname nebst Wohnort und Straße des Steuerpflichtigen, 
Bezeichnung der Firma, die Benennung des Gegenstandes und der Bestimmungsort ersichtlich 
sein müssen. 
(2) Bei dem Umsatzsteueramt eingehende Mitteilungen über die von nicht nach § 1 
Abs. 1 des Gesetzes steuerpflichtigen Personen bewirkten Versendungen sowie Anmeldungen 
von Steuerpflichtigen über das Verbringen der in Betracht kommenden Gegenstände in das 
Ausland (§ 65) sind in die im § 64 vorgeschriebene Umsatzsteuerliste (Muster 11) über 
die aus dem Ausland eingebrachten Luxusgegenstände in einer besonderen Unterabteilung 
einzutragen. " 
(3) § 64 findet auch im übrigen entsprechende Anwendung. 
§ 67. 
(1) Über das Ergebnis der Veranlagung in den Fällen der § 58, § 63 Abfk. 4, 
§ 64 Abs. 4 und § 66 Abs. 3 ist dem Steuerpflichtigen je nach der Art seines Unter- 
à nehmens ein Umsatzsteuerbescheid nach Anleitung der Muster 13 und 14 zu erteilen. Der 
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wo * 
Bescheid hat zu enthalten: 
den Betrag der Umsatzsteuer, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der abschlägig 
geleisteten Zahlungen und mit einem Hinweis auf die Verpflichtung zur 
Leistung von Abschlagszahlungen für den folgenden Steuerabschnitt,
	        
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