Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 56. 473 
die Berechnungsgrundlagen der angeforderten Steuer, 
eine Belehrung über die Rechtsmittel unter Angabe der Rechtsmittelfristen und 
Bezeichnung der Behörden, bei denen die Rechtsmittel einzulegen sind, 
die Anweisung zur Entrichtung der Umsatzsteuer innerhalb der vorgeschriebenen 
Zahlungsfrist, 
bei Steuerbeträgen über 1000 — einen Hinweis auf die bei der allgemeinen 
Umsatzsteuer drei Monate, bei der Luxussteuer einen Monat nach Schluß 
des Steuerabschnitts beginnende Verzinsung zu 5 v. H., 
die Mitteilung über den von den Abschlagszahlungen zur Erstattung kommenden Betrag, 
die Bezeichnung der zur Empfangnahme der Zahlung zuständigen Kassenstelle. 
(2) In dem Steuerbescheid ist anzugeben, in welchen Punkten bei der Festsetzung der 
steuerpflichtigen Gesamtentgelte von der Umsatzsteuererklärung abgewichen worden ist. Eine 
Begründung der Abweichung ist nicht erforderlich. 
(3) Die Angaben des Bescheids sind vor seiner Zustellung an den Steuerpflichtigen 
in die entsprechende Umsatzsteuerliste zu übernehmen. 
g 68. 
(1) Der Umsatzsteuerbescheid ist dem Steuerpflichtigen oder seinem gesetzlichen oder be- 
vollmächtigten Vertreter zuzustellen. Ist der Steuerpflichtige vor der Zustellung des Steuer- 
bescheids gestorben, so ist der Bescheid, wenn das steuerpflichtige Unternehmen zum Gesamt- 
gut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gehört, dem überlebenden Ehegatten, im übrigen 
den Erben oder dem Testamentsvollstrecker oder Nachlaßpfleger zuzustellen. 
(2) Die Zustellung hat nach den in dem betreffenden Bundesstaate für amtliche Zu- 
stellung in Landessteuersachen maßgebenden Vorschriften zu erfolgen. 
8 69. 
(1) Der Steuerpflichtige ist auf die Verpflichtung zur Leistung von Abschlagszahlungen 
unter Angabe des Betrags der Abschlagszahlung und der Zahlungsfristen im Umsatzsteuer- 
bescheide hinzuweisen. 
(2) Der rechtzeitige Eingang der Abschlagszahlungen ist durch eine nach Anleitung des 
Musters 16 von dem Umisatzsteueramte für jedes Kalenderjahr zu führende Überwachungs— 2½ 
liste sicherzustellen. Diese ist mit der Umsatzsteuerliste zur Buchprüfung einzureichen. * 
(3) Die Spalten 1 bis 6 der Überwachungsliste sind gleichzeitig mit dem im § 67 
Abs. 1 angeordneten Hinweis an den Zahlungspflichtigen, die Spalten 7 bis 9 bei der 
Zahlung der Abschlagssummen und die Spalten 10 bis 13 vor Erteilung des Umsatz- 
steuerbescheids oder nach Eingang der Restzahlung auszufüllen. 
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