Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Artikel 2 
Meßrahmen für Breunholz 
1. § 67 erhält folgende Fassung: 
Zulässige Maßgrößen 
Zulässig sind Meßrahmen mit einer lichten Rahmenfläche von 0,5 Quadrat- 
meter oder einem ganzen Vielfachen von 0,5 Quadratmeter (große Meßrahmen), 
ferner 
von 0,2, 0,1, O0,05 und O0,02 Quadratmeter (kleine Meßrahmen). 
2. § 69 Nr. 2 Satz 1 füllt fort. 
Artikel 3 
Präzisionswagen 
1. Im § 10 Abs. 3 Satz 1 fallen die Worte fort: 
„und den kleinen Präzisionswagen (§ 100)“. 
2. Im § 100 fällt der zweite Satz fort. 
Artikel 4 
Selbsttätige Wagen 
Hinter § 106 wird der folgende § 106a eingefügt: 
§5 106 a 
Selbsttätige Milchwagen 
1. Zulässig sind als selbsttätige Milchwagen nur selbsttätige Balkenwagen mit einer 
größten zulässigen Last von 20 Kilogramm und mehr. Sie müssen hinsichtlich 
Gestalt, Einrichtung und Bezeichnung die für selbsttätige Balkenwagen vorge- 
schriebenen Anforderungen einhalten (§ 101, 102, 104); jedoch kann die Last 
auch durch eine Laufgewichtseinrichtung aufgewogen werden. 
2. a,) Nach Ausschaltung der selbsttätigen Einrichtung muß die Wage sowohl bei 
der größten zulässigen Last als auch bei ihrem zehnten Teil allen Anfor- 
derungen an Handelswagen genügen. 
b) Für die Wage mit der selbsttätigen Einrichtung darf der Fehler des Mittels 
aus 10 regelrecht zustande gekommenen Füllungen bei Prüfung mit dem 
vollen Betrag und bei Prüfung mit dem zehnten Teil der größten zulässigen 
Last höchstens betragen: 
1 Gramm für jedes Kilogramm der größten zulässigen Last.
	        
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