Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 57. 539 
die Gegenstände betrefsen, für die in der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die 
Sicherung einer Umsatzstener auf Luxusgegenstände vom 2. Mai 1918 (Rl. S. 379) 
eine Rücklagepflicht eingeführt ist, unterliegen jedoch dem Warenumsatzstempel nur bis 
zum 5. Mai 1918. 
Die hiernach bis zum Außerkrafttreten des Warenumsatzstempelgesetzes (1. August oder 
5. Mai 1918) nach diesem noch abgabepflichtig gewordenen Zahlungen und Lieferungen 
wären nach dem Warenumsatzstempelgesetz und den Ausführungsbestimmungen des Bundes- 
rats dazu im Laufe des Monats August 1918 zur Entrichtung des Stempels anzumelden. 
Auf Grund des § 92 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats zum Um- 
satzsteuergesetze wird jedoch hiermit gestattet, daß diese Zahlungen und Lieferungen, soweit 
sie Gegenstände betreffen, die nunmehr der algemeinen Umsatzsteuer unterliegen, nach Schluß 
des Kalenderjahrs 1918 (im Monat Januar 1918), soweit sie Gegenstände betreffen, die 
nunmehr der Umsatzsteuer auf Luxusgegenstände unterliegen, im Monat September 1918 
und zwar in beiden Fällen gleichzeitig mit den erstmaligen Erklärungen über die umsatz- 
stenerpflichtigen Entgelte angemeldet werden. Dies haben die Rentämter sofort nach Er- 
scheinen dieser Vollzugsvorschriften durch Bekanntmachung im Amtsblatte des Bezirks, in 
größeren Orten auch durch Ausschreiben in gelesenen Tageszeitungen öffentlich bekannt zu geben. 
33. Mit Rücksicht auf § 42 Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 des Gesetzes 
sind bei der erstmaligen Veranlagung der Umsatzsteuer auf Luxusgegenstände auch jene 
Entgelte zu versteuern, für die in der Zeit vom 5. Mai bis 31. Juli 1918 auf Grund 
der Verordnung vom 2. Mai 1918 (RE#l. S. 379) Rücklagen zu machen waren. Diese 
Entgelte sind in einer gesonderten Steuererklärung anzumelden. Hierzu wird bemerkt, daß 
die Steuer auch insoweit, als die Rücklage nach der Verordnung 20 vom Hundert zu betragen 
hatte, nach dem Gesetze nur in Höhe von 10 vom Hundert zu erheben ist. Es wird an- 
genommen werden können, daß damit die Schwierigkeiten ihre Erledigung finden, die sich 
dadurch ergeben haben, daß die Rücklage mit 20 oder 10 vom Hundert irrig von dem alten 
Preise, nicht von diesem einschließlich der Steuer, berechnet wurde. Der Betrag der Rück- 
lage, der nicht als Steuer erhoben wird, wird mit dem 1. August 1918 frei. Es bleibt 
der privatrechtlichen Auseinandersetzung zwischen dem Gewerbetreibenden und dem Kunden 
überlassen, ob und wieweit diesem der freiwerdende Teil der Rücklage herauszuzahlen ist. 
Die für die Zeit vom 5. Mai bis 31. Juli 1918 zu erhebende Steuer beschränkt sich im 
übrigen auf die in der Sicherungsverordnung aufgeführten Gegenstände. Dabei ist die 
Fassung der Verordnuug im einzelnen maßgebend; auf die bei der Beratung des Gesetzes 
im Reichstage in dem § 8 des Gesetzes beschlossene Besteuerung der Halbedelsteine, ver- 
silberten, vergoldeten und platinierten Gegenstände, Kunstwerke, ihrer Kopien und Verviel-
	        
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