Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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5. Die Unterlassung der Anzeige nach § 14 des Gesetzes und die Nichteinreichung 
der Steuererklärung zieht eine Ordnungsstrafe bis zu 150 Mark nach sich. Außerdem 
bedroht das Gesetz den, der über den Betrag der Entgelte wissentlich unrichtige Angaben 
macht und vorsätzlich die Steuer hinterzieht oder einen ihm nicht gebührenden Steuervorteil 
erschleicht mit einer Geldstrafe bis zum 20fachen Betrag der gefährdeten oder hinterzogenen 
Steuer. Kann dieser Steuerbetrag nicht festgestellt werden, so tritt Geldstrafe von 100 Mark 
bis 100 000 Mark ein. Der Versuch ist strafbar. Dem Steuerpflichtigen, der seine 
Steuererklärung nicht oder nicht rechtzeitig abgibt, kann ein Zuschlag bis zu zehn vom 
Hundert der endgültig festgesetzten Steuer auferlegt werden. 
Zur Einreichung der Steuererklärung sind Vordrucke zu verwenden, die sowohl beim 
unterfertigten Rentamte als auch bei den Gemeindebehörden kostenlos abgegeben werden. 
Die Steuererklärung kann auch mündlich beim Rentamt abgegeben werden. 
6. Die im Kalenderjahre 1918 bis zum Außerkrafttreten des Warenumsatzstempel- 
gesetzes d. i. bis zum 1. August 1918 und bezüglich der Gegenstände, für die nach der 
Verordnung vom 2. Mai 1918 (REBl. S. 379) eine Rücklage zu bilden war, bis zum 
5. Mai 1918 noch warenumsatzstempelpflichtigen Zahlungen und Lieferungen sind gleich- 
zeitig mit den erstmaligen Steuererklärungen zur Umsatzsteuer, sohin bezüglich der nunmehr 
der Umsatzsteuer auf Luxusgegenstände unterliegenden Gegenstände im September 1918, be- 
züglich der übrigen Gegenstände im Jannar 1919 nach den für die Anmeldung zum Waren- 
umsatzstempel geltenden Vorschriften zur Besteuerung anzumelden. 
7. Gleichzeitig mit der Steuererklärung für die im Monat August 1918 vereinnahmten 
Entgelte von Luxusgegenständen sind in einer gesonderten Steuererklärung auch jene Entgelte 
anzumelden, für die in der Zeit vom 5. Mai bis 31. Juli 1918 nach der Verordnung 
vom 2. Mai 1918 (Rl. S. 379) Rücklagen zu machen waren. 
8. Auch für die unter Ziff. 6 und 7 bezeichneten Anmeldungen und Erklärungen werden 
Vordrucke kostenlos beim unterfertigten Rentamte oder den Gemeindebehörden verabreicht. 
Die Anmeldungen und Erklärungen können auch mündlich beim Rentamt abgegeben werden. 
..... , den 1918. 
  
(K. Rentamt.) 
(Unterschrift.)
	        
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