Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 68. 553 
Art. II. 
Das Bergwerkseigentum an Eisen= und Manganerzen sowie an Braunkohlen und an 
dem Staate vorbehaltenen Steinkohlen, das bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits ver- 
liehen war oder das auf Grund der zu diesem Zeitpunkte schwebenden Mutungen oder der 
gemäß Art. III noch zugekassenen Mutungen verliehen wird, wird durch den im Art. 1 zu- 
gunsten des Staates ausgesprochenen Vorbehalt nicht berührt. 
Art III. — 
1. Mutungen auf Eisen= und Manganerze, auf Brannkohlen oder auf dem Staate 
vorbehaltene Steinkohlen werden innerhalb zwei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Ge- 
setzes insoweit noch angenommen, als ihnen anzeigepflichtige, vor dem 17. Mai 1918 be- 
gonnene Schürfungen (Art. 12 Abs. II des Berggesetzes) vorausgegangen sind. 
2. Mutungen, die in der Zeit vom 17. Mai 1918 bis zum Inkrafttreten dieses Ge- 
setzes auf Eisen= und Manganerze, auf Braunkohlen oder auf dem Staate vorbehaltene 
Steinkohlen eingelegt worden sind, sind von Anfang an ungültig, es sei denn, daß ihnen 
anzeigepflichtige, vor dem 17. Mai 1918 begonnene Schürfungen (Art. 12 Abs. II des Berg- 
gesetzes) vorausgegangen sind. Bergwerkseigentum, das auf Grund solcher ungültiger Mutungen 
verliehen worden ist, wird mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes hinfällig. 
3. Zu den bei Inkrafttreten dieses Gesetzes schwebenden und den nach diesem Zeit- 
punkte gemäß Ziff. 1 noch anzunehmenden Mutungen auf Eisen= und Manganerze, auf 
Braunkohlen oder auf dem Staate vorbehaltene Steinkohlen muß innerhalb sechs Monaten 
nach der amtlichen Untersuchung (Art. 17 des Berggesetzes) von dem Muter der Schluß- 
termin (Art. 31 des Berggesetzes) beantragt werden. 
Ist dieser Antrag nicht innerhalb der vorgesehenen Frist gestellt worden oder wird er 
zurückgenommen, so ist die Mutung von Anfang an ungültig. 
Eine neue Mutung auf denselben Fundpunkt ist unzulässig. 
Art. IV. 
Zur Gewinnung von Bitumen sind auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Grund- 
eigentümer und Ausbeuteberechtigte unter der Voraussetzung befugt, daß sie bereits vor dem 
17. Mai 1918 auf ein Bitumenvorkommen fündig geworden sind und nach Maßgabe der 
solgenden Bestimmungen Bergwerkseigentum verliehen erhalten haben. 
Sie können binnen drei Monaten ausschließender Frist vom Inkrafttreten des Gesetzes 
an beim Oberbergamt ein Gesuch um Verleihung des Bergwerkseigentums (Mutung) ein- 
reichen und auf Grund ihres Fundes die Zuweisung eines Feldes in den räumlichen 
Grenzen ihres Grundeigentums oder Ausbeuterechts, höchstens aber eines aus den folgenden 
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