Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 63. 669 
3. Im § 9 „Geschäftspapiere“ erhält der Abs. v folgenden Wortlaut: 
V Geschäftspapiere müssen freigemacht sein. Die Gebühr einschließlich der Reichsabgabe 
beträgt: · 
bis 250 g einschließlich 15 Pf, 
über 250 « 500 « « - . . 25 7 7 
500 S „ 1 kg „ 35 „ 
Nichtfreigemachte Geschäftspapiere werden nicht abgesandt. 
4. Im 8 10 „Warenproben“ erhält der Abs. IX folgenden Wortlaut: 
I& Warenproben müssen freigemacht sein. Die Gebühr einschließlich der Reichsabgabe 
beträgt: 
bis 100 g einschließlich 10 Pf., 
über 100 „ 250 „ „ 15 „, 
« 250 « 500 « » · 25 5% 
Rütfur gemaht Warenproben werden nicht abgesandt. 
5. Im § 11 „Mischsendungen“ erhält der Abs. u folgenden Wortlaut: 
Mischsendungen müssen freigemacht sein. Die Gebühr einschließlich der Reichsabgabe 
beträgt: « 
bis 250 g einschließlich 15 Pf., 
über 250 „ 500 „ „ 25 „ 
„ 5009 , 1 kg „ 35 „ 
Nichtfreigemachte Mischsendungen werden nicht abgesandt. 
6. Im § 13 „Einschreibsendungen“ ist im Abs.1v hinter „Porto“ einzuschalten: 
nebst der Reichsabgabe 
7. Im § 16 „Verschluß der Pakete und Wertsendungen; Keunzeichnung der von der 
Reichsabgabe befreiten Pakete“ ist im Abs: Unterabs. 2 letzten Satz zu setzen 
statt „die Offnung"“: 
das Offnen 
8. Im § 18 „Postausträge“ ist im Abs. X hinter „Postanweisungsgebühr“ ein- 
zuschalten: 
und der Reichsabgabe 
9. In demselben § (18) ist im Abs. Xr unter 3b zu setzen statt „28 Pf.“: 
30 Pf. 
10. Im § 19 „Nachnahmesendungen“ ist im Abs. v hinter „Postanweisungsgebühr 
einzuschalten: 
und der Reichsabgabe 
126“
	        
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