Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 63. 671 
Übergangsvorschrift. 
Bei Briefen im Orts= und Nachbarortsverkehr, bei Postkarten im Fernverkehr sowie 
bei Drucksachen (Blindenschriftsendungen), Geschäftspapieren, Warenproben über 100 g und 
Mischsendungen, die nach den bisherigen Sätzen freigemacht sind, ist während der Monate 
Oktober und November 1918 nur der an dem Satz für freigemachte Sendungen fehlende 
Betrag, unter Abrundung etwaiger Bruchpfennige auf volle Pfennige aufwärts, nachzuerheben. 
Vorstehende Anderungen treten am 1. Oktober 1918 in Kraft. 
München, den 4. September 1918. 
J. V. 
Staatsrat Riegel. 
Nr. 23/1990 
PlI 1. 
r 
Bekauntmachung, die Postordnung für das Königreich Bayern vom 24. März 1917 betreffend. 
4#. Staatsministerinm für Verkehrsangelegenheiten. " 
Die Postordnung für das Königreich Bayern vom 24. März 1917 (GVl. Nr. 21 
vom 20. April 1917) wird, wie folgt, geändert: 
1. Im § 10 „Berechnung der Gebühren“ ist in Ziff. I der Abs. a) wie folgt 
  
  
  
  
zu ändern: F 
Reichs- Gesanit- 
a) im Orts- und Nachbarortsverkehr abgabe gehubr 
bis 20 Gramm einschl., frankiert 5 10 
unfrankiert 5 20 
über 20 bis 250 Gramm einschl., frankiert . 10 15 
unfrankiert. .— 10 30 
In demselben § (10) wird in Ziff. IV am Schlusse des ersten Satzes 
angefügt: 
und dem hiezu ergangenen Abänderungsgesetz vom 26. Juli 1918. 
In demselben § (10) wird der zweite Absatz der Ziff. IV unter b) 
wie folgt geändert:
	        
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