Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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b) für Palete 
an Beförderungsgebühr 
1. bis zum Gewichte von 5 Kilogramm auf Entfernungen 
bis zu 10 geographischen Meilen (= 75 km) tinschüeblich 
auf alle weiteren Entfernungen 
2. bei einem Gewichte von mehr als 5 Kilograuim auf 
Entfernungen bis zu 10 geographischen Meilen 
(= 75 km) einschließlich für die ersten 5 Kilogramm 
sodann für jedes weitere Kilogramm oder den über- 
schießenden Teil eines Kilogramms . 
3. bei einem Gewichte von mehr als 5 Kilograum auf 
Entfernungen über 10 geographische Meilen 75 km) 
für die ersten 5 Kilogramm 
sodann für jedes weitere Lilogramm oder den über. 
schießenden Teil eines Kilogramms auf Entfernungen 
über 10 bis 20 Meilen. 
über 20 bis 50 Meilen 
über 50 bis 100 Meilen 
über 100 bis 150 Meilen. 
über 150 Meilen 
  
  
  
als 
Reichs= Gesamt= 
abgabe gebühr 
Bf. Pe. 
15 40 
25 75 
l 
30 55 
— 5 
50 100 
**i- 
— 20 
— 30 
— 40 
— 50 
In demselben § (10) ist in Ziff. IV, letzter Abs., letzter Satz sta 
„die Offnung“ zu setzen: das Offnen. 
2. Im § 11 „Postkarten“ ist die Ziff. VI wie folgt zu ändern: 
VI. Die Gebühr beträgt für die einfache Postkarte oder für jeden 
der beiden Teile der Doppelkarte: 
im Orts= und Nachbarortsverkehr, frankiert 
unfrankiert 
im sonstigen Verkehr, frankiert 
unfrankiert 
  
  
  
  
als 
Reich = Gesamt- 
abgabe gedbühr 
N. .4 
2½ ½ 
2½ 15 
5 10 
5 20 
  
tt 
 
	        
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