Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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In demselben § (20), Ziff. XXIII, erhält im 2. Abs. der 2. Satz 
folgende Fassung: 
Der Absender hat auch die Postanweisung oder Zahlkarte auszufüllen; als 
Betrag ist der einzuziehende Betrag nach Abzug der Postanweisungs- oder 
Zahlkartengebühr einzutragen. 
In demselben § (20) ist in Ziff. XXXI unter 30b) zu setzen 
statt „2 ½ Pf.“: 5 Pf., 
statt „28 Pf.“: 30 Pf. 
12. Im § 21 „Briefe mit Postzustellungsurkunde“ wird in Ziff. VIII unter 1., 
hinter „Briefporto“ eingefügt: 
einschl. der Reichsabgabe, 
und unter 3., hinter „Porto“: 
(einschl. der Reichsabgabe). 
13. Im § 26 „Ort der Einlieferung“ ist in Ziff. IV., vorletzter Sat, statt 
„Frankierung von 10 Pf.“ zu setzen: 
Frankierung von 15 Pf. 
14. Im § 32 „Zurücknahme von Postsendungen und Anderung von Aufschriften durch 
den Absender“ wird die Ziff. VI unter a) und b) wie folgt geändert: 
a) bei brieflicher Übermittlung das Porto und die Reichsabgabe für einen ein- 
fachen Einschreibbrief; 
b) bei telegraphischer Ubermittlung die Gebühren für das Telegramm und die 
Reichsabgabe. 
In demselben § (32) wird in Ziff. VIII eingefügt: 
im 1. Satz hinter dem Worte „Rückweg“: 
und die Reichsabgabe, 
und im 2. Satz hinter dem Worte „Porto“: 
(einschl. der Reichsabgabe). 
15. Im § 43 „Nachsendung der Postsendungen“ wird in Ziff. IV, 1. Satz, hinter 
dem Worte „Porto“ eingefügt: 
, die Reichsabgabe. 
16. Im § 44 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsorte“ wird 
in Ziff. VIII, 1. Satz, hinter dem Worte „Porto“ eingefügt: 
, die Reichsabgabe.
	        
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