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Steuer= und Rechtsmitlelinstanzen. Durch die neue Bestimmung soll nicht etwa zu Ungunsten
der Steuerpflichtigen eine Anderung an den Grundsätzen herbeigeführt werden, die sich für
die Beurteilung der land- und forstwirtschaftlichen Buchführung insbesondere zufolge der
Rechtsprechung der Oberberufungskommission herausgebildet haben.
84.
(Art. 4 des AndGes., Art. 14 Abs. V, 15 des Eink St Ges.,
§§ 34 Abs. IX, 38 der VollzVorschr. zum Eink St Ges.)
Die bisherige Ermäßigung des Art. 14 Abs. V mit der dort angegebenen Beschränkung
auf fünfzig vom Hundert des Reinertrags beschränkt sich künftig auf die Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien, Genossenschaften und Berggewerkschaften. Für die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung greift künftig eine weitergehende Ermäßigung Platz.
Ohne Begrenzung auf einen bestimmten Höchstbetrag bleiben bei der Gesellschaft zwei Fünftel
des steuerbaren Reinertrags. und in der Hand des Gesellschafters zwei Fünftel des aus-
bezahlten Gewinnanteils unbesteuert. Diese Anderung wirkt gemäß Art. 10 Abs. I des
Gew t Ges. von selbst auch auf die Besteuerung des gewerblichen Ertrags der Gesellschaft.
Die beim Gesellschafter nicht besteuerten zuei Fünftel Gewinnanteile bleiben steuerbares
Einkommen im Sinne der Ermäßigungsbestimmungen. Es ist Sache der Steuerpflichtigen,
die solche Gewinnanteile aus Gesellschaften mit beschränkter Haftung beziehen, dem Rentamte
die zur Anwendung der neuen Bestimmung erforderlichen Angaben zu machen (vgl. § 6).
§ 5.
(Art. 5—9 des And Ges., Art. 17—21 des Eink St Ges.,
§ 41 der VollzVorschr. zum Eink St Ges.)
1 Für die Steuerveranlagung ist künftig der diesen Vorschriften als Anlage 1 beigegebene
Tarif maßgebend.
I! Die Bestimmungen über die Steuerermäßigungen haben eine Erweiterung erfahren,
sowohl was den Kreis der begünstigten Personen als was den Umfang der Ermäßigungen
anlangt. Im übrigen ist an den Voraussetzungen für die Gewährung der Ermäßigungen
und an dem hierbei zu beobachtenden Verfahren eine Anderung nicht eingetreten. Wenn
Art. 20 Abs. I nunmehr entgegen dem Entwurf eine Ermäßigung um mindestens zwei
Tarifstufen vorsieht, so sollte hierdurch die Anwendbarkeit dieser Bestimmung nicht eingeschränkt
werden. Die Bestimmung ist namentlich von Bedeutung für Kriegsbeschädigte, deren Erwerbs-
sähigkeit durch langandauernde Krankheit, Lähmung, Irresein, durch Erblindung, Verstümmelung
ernsterer Art u. dergl wesentlich beeinträchtigt ist. Den Steuerpflichtigen ist auch fernerhin
die Geltendmachung der ihnen zustehenden Ermäßigungsausprüche tunlichst zu erleichtern.