Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr.  65.  9  689

u  Wegen  der  nach  reichsgesetzlichen  Vorschriften  nicht  steuerbaren  Einkünfte  (Art.  8  Ziff.  1
Eink  St  Ges.),  die  nach  dem  neuen  Abs.  II  zu  Art.  21  für  die  Anwendung  der  Ermäßigungsbestimmungen
  dem  steuerbaren  Einkommen  zuzurechnen  sind,  wird  auf  §  10  der  VollzVorschr.
zum  Eink  St  Ges.  verwiesen.  Von  der  Zurechnung  nach  Maßgabe  des  Art.  21  Abs.  II
Satz  1  bleiben  derzeit  folgende  Einkünfte  ausgenommen:

1.  bei  Offizieren  2c.
die  Verstümmelungs-,  Kriegs=  und  Alterszulagen,  die  Zuschüsse  an  Verstümmelungszul
die  Pensionserhöhungen  und  die  Tropenzulagen  (88  37  Abs.  1,  41  Abs.  1  Zif  6.  43,
44,  45,  49  Abs.  5,  58,  59  Abs.  1,  61  Abs.  4,  62,  67  Abs.  2,  72  Abs.  1,  74  Abs.  5,
75  des  Offizierspensionsgesetzes  vom  31.  Mai  1906,  Rl.  S.  565);

2.  bei  Mannschaften
die  Verstümmelungs-,  Kriegs-,  Alters=  und  Tropenzulagen  und  die  Rentenerhöhungen  (8§  40
Abs.  3,  44,  45  Ziff.  4,  48,  49,  58  Abs.  2,  63,  68  Abs.  2,  69  des  Mannschaftsversorgungsgesetzes
  vom  31.  Mai  1906,  Rl.  S.  593).  Unter  den  Bestimmungen  des
Offizierspensions=  und  Mannschaftsversorgungsgesetzes  sind  nicht  bloß  die  jetzt  geltenden
Gesetze  zu  verstehen,  sondern  alle  Bestimmungen,  die  diese  Gesetze  etwa  ergänzen  oder  ersetzen
werden.

§  6.

(Art.  10  des  And  Ges.,  Art.  29,  32  des  Eink  St  Ges.,
§  47  der  Vollz  Vorschr.  zum  Eink  St  Ges.)

1  Wegen  eines  die  eingetretenen  Anderungen  berücksichtigenden  Vordrucks  für  die  Steuererklärung
  wird  auf  die  Anlage  II  verwiesen.  Kleine  Anderungen  unwesentlicher  Art,  wie
sie  die  besonderen  Verhältnisse  einzelner  Rentämter  wünschenswert  erscheinen  lassen,  sind
gestattet.  Die  noch  vorhandenen  Vordrucke  bisheriger  Gestaltung  sind  aufzubrauchen  und
in  erster  Linie  zur  Entgegennahme  von  Steuererklärungen  durch  das  Rentamt  oder  die
Gemeindebehörde  zu  verwenden.  Werden  solche  Vordrucke  an  Pflichtige  hinausgegeben,  so
ist  das  Entsprechende  vorzukehren,  daß  die  Pflichtigen  über  die  erforderlichen  Anderungen
und  Ergänzungen  des  Vordrucks  aufgeklärt  werden.

nmum  den  Steuererklärungsvordruck  nicht  mit  Fragen  zu  belasten,  die  nur  für  einen
kleinen  Kreis  von  Steuerpflichtigen  in  Betracht  kommen  oder  deren  befriedigende  Beantwortung
  doch  nur  im  Wege  besonderen  Benehmens  mit  dem  Steuerpflichtigen  zu  erwarten
ist,  sind  Fragen  zum  endgültigen  Vollzuge  der  Bestimmungen  in  Art.  2,  3,  4,  9  und  10
des  And  Ges.  zum  Eink  St  Ges.  (Eink  St  Ges.  Art.  8  Ziff.  13,  Art.  13  Abs.  VII,  29
Abs.  I  Ziff.  1)  und  in  Art.  1  und  2  des  And  Ges.  zum  Kap  t#Ges.  (Kap  St  Ges.  Art.  1
Abs.  III,  9  Abs.  IV)  in  den  Steuererklärungsvordruck  nicht  aufgenommen  worden.  Die
Rentämter  haben  daher  das  Erforderliche  im  besonderen  Benehmen  mit  den  Steuerpflichtigen