Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

692 . 
89. 
(Art. 11 f des And Ges., Art. 70 Abs. V des EinkStGes., 
§ 82 der VollzVorschr. zum Eink St Ges., 
Wenn das -Rentamt den Einspruch gegen die Festsetzung der Steuer oder gegen die 
Abweisung des Antrags auf Abminderung oder Abschreibung der Steuer als unbegründet 
erachtet und die Abänderung der Veranlagung ablehnt, so wird nunmehr der Einspruch 
sogleich als Berufung behandelt und vom Steuerausschusse nach Maßgabe des Art. 53 des 
Eink St Ges. erledigt. Es entfällt sonach die bisher vorgesehene Beschlußfassung des Steuer- 
ausschusses im allgemeinen Veranlagungsverfahren und die Stellungnahme des Pflichtigen 
zu diesem Beschlusse. 
§ 10. 
(Art. 13 des And Ges., Art. 92 Abs. V des Eink St Ges.) 
1 Der neue Absatz bezweckt, eine Abhilfe gegen Härten zu ermöglichen, die sich als Folge der 
Rechtskraft offenbar unrichtiger Entscheidungen der Veranlagungsorgane oder der Berufungs- 
klommissionen ergeben können. Für die Anwendbarkeit der Bestimmung soll es keinen Unterschied 
bilden, ob das Rechtsmittel durch Fristversäumnis oder durch irrtümliche Verzichtserklärungen 
oder ähnliche Umstände verloren gegangen ist. Der Begriff Rechtsmittel ist hier im weiteren 
Sinne zu fassen, so daß darunter nicht bloß der Einspruch, die Berufung und Beschwerde, 
sondern auch der Antrag auf Abminderung der Steuer (Art. 67 des Eink St Ges.) zu verstehen ist. 
Die Bestimmung gilt auch für die Veranlagung der Gewerbsteuer und der Kapitalrentensteuer. 
U Die Eröffnung neuer Fristen ist an die Voraussetzung geknüpst, daß das Rechtsmittel 
durch eine entschuldbare Handlung oder Unterlassung der rechtzeitigen Einlegung des Rechts- 
mittels oder durch eine irrtümliche Unterwerfungserklärung usw. verloren gegangen ist. Aber 
auch wenn die Handlungsweise des Steuerpflichtigen nicht entschuldbar ist, können neue 
Fristen in jenen Fällen eröffnet werden, in denen durch unrichtige Sachbehandlung der Ver- 
anlagungsorgane oder der Rechtsmittelinstanzen dem Steuerpflichtigen ein erheblicher Schaden 
zugefügt wurde, dessen Beseitigung auf anderem Wege nicht möglich ist. 
u Die Bestimmung hat auch Geltung hinsichtlich der Rechtsmittel einer umlagenberechtigten 
Gemeinde wegen Steuerausscheidung oder wegen Veranlagungen, die zur Begründung der 
Umlagenpflicht vormerkungsweise erfolgt sind. 
IV Die Ermächtigung zur Eröffnung neuer Rechtsmittel= oder Antragsfristen auf Grund 
des Art. 92 Abs. V wird den Regierungsfinanzk lz übertragen. Gegen die Entscheidung 
der Regierungsfinanzkammer steht dem Steuerpflichtigen die Beschwerde an das Staats- 
ministerium der Finanzen offen. 
München, den 3. September 1918. 
v. Breunig. Dr. v. Hrettreich. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.