Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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89.
(Art.  11  f  des  And  Ges.,  Art.  70  Abs.  V  des  EinkStGes.,
§  82  der  VollzVorschr.  zum  Eink  St  Ges.,

Wenn  das  -Rentamt  den  Einspruch  gegen  die  Festsetzung  der  Steuer  oder  gegen  die
Abweisung  des  Antrags  auf  Abminderung  oder  Abschreibung  der  Steuer  als  unbegründet
erachtet  und  die  Abänderung  der  Veranlagung  ablehnt,  so  wird  nunmehr  der  Einspruch
sogleich  als  Berufung  behandelt  und  vom  Steuerausschusse  nach  Maßgabe  des  Art.  53  des
Eink  St  Ges.  erledigt.  Es  entfällt  sonach  die  bisher  vorgesehene  Beschlußfassung  des  Steuerausschusses
  im  allgemeinen  Veranlagungsverfahren  und  die  Stellungnahme  des  Pflichtigen
zu  diesem  Beschlusse.

§  10.
(Art.  13  des  And  Ges.,  Art.  92  Abs.  V  des  Eink  St  Ges.)

1  Der  neue  Absatz  bezweckt,  eine  Abhilfe  gegen  Härten  zu  ermöglichen,  die  sich  als  Folge  der
Rechtskraft  offenbar  unrichtiger  Entscheidungen  der  Veranlagungsorgane  oder  der  Berufungsklommissionen
  ergeben  können.  Für  die  Anwendbarkeit  der  Bestimmung  soll  es  keinen  Unterschied
bilden,  ob  das  Rechtsmittel  durch  Fristversäumnis  oder  durch  irrtümliche  Verzichtserklärungen
oder  ähnliche  Umstände  verloren  gegangen  ist.  Der  Begriff  Rechtsmittel  ist  hier  im  weiteren
Sinne  zu  fassen,  so  daß  darunter  nicht  bloß  der  Einspruch,  die  Berufung  und  Beschwerde,
sondern  auch  der  Antrag  auf  Abminderung  der  Steuer  (Art.  67  des  Eink  St  Ges.)  zu  verstehen  ist.
Die  Bestimmung  gilt  auch  für  die  Veranlagung  der  Gewerbsteuer  und  der  Kapitalrentensteuer.

U  Die  Eröffnung  neuer  Fristen  ist  an  die  Voraussetzung  geknüpst,  daß  das  Rechtsmittel
durch  eine  entschuldbare  Handlung  oder  Unterlassung  der  rechtzeitigen  Einlegung  des  Rechtsmittels
  oder  durch  eine  irrtümliche  Unterwerfungserklärung  usw.  verloren  gegangen  ist.  Aber
auch  wenn  die  Handlungsweise  des  Steuerpflichtigen  nicht  entschuldbar  ist,  können  neue
Fristen  in  jenen  Fällen  eröffnet  werden,  in  denen  durch  unrichtige  Sachbehandlung  der  Veranlagungsorgane
  oder  der  Rechtsmittelinstanzen  dem  Steuerpflichtigen  ein  erheblicher  Schaden
zugefügt  wurde,  dessen  Beseitigung  auf  anderem  Wege  nicht  möglich  ist.

u  Die  Bestimmung  hat  auch  Geltung  hinsichtlich  der  Rechtsmittel  einer  umlagenberechtigten
Gemeinde  wegen  Steuerausscheidung  oder  wegen  Veranlagungen,  die  zur  Begründung  der
Umlagenpflicht  vormerkungsweise  erfolgt  sind.

IV  Die  Ermächtigung  zur  Eröffnung  neuer  Rechtsmittel=  oder  Antragsfristen  auf  Grund
des  Art.  92  Abs.  V  wird  den  Regierungsfinanzk  lz  übertragen.  Gegen  die  Entscheidung
der  Regierungsfinanzkammer  steht  dem  Steuerpflichtigen  die  Beschwerde  an  das  Staatsministerium
  der  Finanzen  offen.

München,  den  3.  September  1918.

v.  Breunig.  Dr.  v.  Hrettreich.