Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

712

erhöht.  Im  Zusammenhalte  mit  Abs.  V  des  Art.  25  des  UmlGes.  vom  17.  August  1918
bewirkt  diese  Anderung,  daß  von  den  bezeichneten  Ertragsteuern  die  Grund-  und  Haussteuern
für  die  Gemeindeumlagen  im  ganzen  mit  den  2  fachen  statt  mit  den  1½  fachen  und  die
Gewerbsteuern  mit  den  2/  fachen  (statt  mit  den  2  fachen)  Beträgen  in  Ansatz  kommen.

I  Die  Absätze  II  und  III  des  Art.  25  des  Umles.  bringen  Anderungen  in  zweifacher
Richtung.  Die  Zuschläge  zu  den  Einkommensteuern  vom  steuerbaren  Einkommen,  die  lediglich
aus  Beruf  usw  herrühren,  beginnen  nunmehr  erst  bei  steuerbaren  Einkommen  von  mehr  als
12000  K&  (bisher  bei  steuerbaren  Einkommen  von  mehr  als  8000  —  ),  sie  bewegen  sich
nunmehr  zwischen  2  und  1/  (gegen  bisher  1/10—5/10).  Der  neue  Satz  3  des  Abs.  III
enthält  eine  gesetzliche  Festlegung  der  schon  bisher  durch  §  79  Abs.  II  der  Vollz  Anw.  zum
UmlGes.geregelten  Berechnungsweise.  Bei  der  Anwendung  des  Abs  III  dürfen  Verbrauchsausgaben
  an  sich  an  den  Reineinkünften  aus  Beruf  usw.  nicht  abgesetzt  werden.
Es  soll  aber  auch  der  Erhöhung  kein  das  gesamte  steuerbare  Einkommen  übersteigender
Betrag  an  Berufseinkünften  zu  Grunde  gelegt  werden.  Der  Abzug  der  Verbrauchsausgaben
ist  daher  insoweit  gestattet,  als  die  Berufseinkünfte  mehr  als  das  gesamte  steuerbare  Einkommen

  ausmachen,  d.  h.  die  Erhöhung  soll,  wenn  das  Berufseinkommen  höher  ist  als
das  gesamte  steuerbare  Einkommen,  nur  aus  dem  niedriegeren  Betrage  berechnet  werden.

1I  Die  weiter  vorgesehene  Erhöhung  der  Einkommensteuer  von  steuerbaren  Einkommen
von  mehr  als  1000  x¾  bis  zu  4000  um  3  “¾  bezw.  4  x  erstreckt  sich  auf  jede  Art  von
steuerbakem  Einkommen,  sei  es,  daß  die  Einkünfte  auns  Grundvermögen,  aus  Gewerbebetrieb,
aus  Kapitalvermögen  oder  aus  Beruf  und  sonstigen  Bezügen  herrühren.  In  den  Steuerlisten
  wird  für  diese  Erhöhungen  eine  neue  Spalte  vorzusehen  sein,  jedenfalls  ist  dafür
Sorge  zu  tragen,  daß  die  statistische  Erfassung  dieser  Erhöhungen  s.  Zt.  ermöglicht  ist.

IV  Die  Beispiele  und  Muster  in  §§  81,  86  und  89  der  VollzUnw.  zum  Umles.
berichtigen  sich  den  getroffenen  Gesetzesänderungen  entsprechend.

München,  den  3.  September  1918.

v.  Urrmig.  Dr.  v.  Grettreich.