714
Ausfüsirungsbestimmungen
zum Gesetz über eine anherorckentliche Kriegsahgabe für #as Kechinungsjasit 1918 vom 26. Juli 1918
(Keichs-Gesetzbl. S. 964).
§ 1.
Steuer- Die Veranlagung und Erhebung der außerordentlichen Kriegsabgabe für das Rech-
bchörden. nungsjahr 1918 erfolgt durch die mit der Veranlagung und Erhebung der Besitzstener
betrauten Behörden.
8 2.
Anwendung Die Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen finden für die Veranlagung und Erhebung
Ler Sest, der Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918 entsprechende Anwendung, soweit sich aus
führungs= dem Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918 und den
bestimmungen. Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetze nichts anderes ergibt.
§ 3.
Zuständigkeit. (1) Die Zuständigkeit der Bundesstaaten zur Veranlagung und Erhebung der Kriegs-
abgabe der Einzelpersonen regelt sich, vorbehaltlich der Bestimmung im Abs. 2, ebenso wie
bei der Besitzsteuer.
(2) Maßgebend für die Zuständigkeit sind die Wohnsitz= und Aufenthaltsverhältnisse
des Abgabepflichtigen am 31. Dezember 1917. Hat ein Abgabepflichtiger nach dem
31. Dezember 1917 in einem Bundesstaate seinen Wohnsitz begründet oder seinen gewöhn-
lichen Aufenthalt genommen und ist er oder wird er hier bei der nach § 8 des Gesetzes
maßgebenden Jahresveranlagung zur Einkommensteuer veranlagt, so ist dieser Bundesstaat
zuständig, es sei denn, daß der Abgabepflichtige in dem Bundesstaate des früheren Wohn-
sitzes oder Aufenthalts ebenfalls bei der nach § 8 des Gesetzes maßgebenden Jahresveran-
lagung zur Landeseinkommensteuer veranlagt worden ist oder veranlagt wird.
(3) Zur Veranlagung und Erhebung der Kriegsabgabe inländischer Gesellschaften ist
der Bundesstaat zuständig, in dem sie ihren Sitz haben. Zur Veranlagung und Erhebung
der Kriegsabgabe ausländischer Gesellschaften ist der Bundesstaat zuständig, in dessen Gebiete
sich der inländische Geschäftsbetrieb befindet, und wenn sich der inländische Geschäftsbetrieb
auf mehrere Bundesstaaten erstreckt, der Bundesstaat, auf den der größte Teil des in-
ländischen Geschäftsbetriebs entfällt.
(4) In Zweifelsfällen entscheidet der Bundesrat.