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dem gemeinschaftlichen Einkauf von Waren ausschließlich für die Gesellschafter oder Genossen
dienen, gilt als Geschäftsgewinn im Sinne des Gesetzes und des Kriegssteuergesetzes vom
21. Juni 1916 nicht derjenige Teil des Reingewinns, der als Entgelt für die von den
Gesellschaftern oder Genossen eingelieferten Erzeugnisse oder als Rückoergütung auf den Kauf-
preis der von den Gesellschaftern oder Genossen bezogenen Waren anzusehen ist.
(2) Ebenso scheidet bei Versicherungsgesellschaften für die Feststellung des Geschäfts-
gewinns im Sinne des Gesetzes und des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 derjenige
Teil des Reingewinns aus, der auf die den Versicherten selbst als sogenannte Dividende
zurückzugewährenden Prämienüberschüsse entfällt.
. 19.
(1) Die Vorschrift im § 24 Abs. 1 des Gesetzes, § 16 Abs. 1 Satz 2 des Kriegs-
steuergesetzes vom 21. Juni 1916 gilt nicht nur für die Abschreibungen, die durch un-
mittelbare Einstellung des wirklichen zeitigen Wertes in die Bilanz erfolgen, sondern auch
für die Abschreibungen, die durch Ansetzung des ursprünglichen Wertes unter bilanzmäßiger
Gegenüberstellung eines besonderen, die Wertverminderung darstellenden Kontos (Erneuerungs-,
Delkrederekonto) erfolgen.
) Inwieweit Abschreibungen einen angemessenen Ausgleich der Wertverminderung
darstellen, ist unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des einzelnen Unternehmens,
inebesondere auch unter Berücksichtigung der durch den Krieg und durch die spätere Über-
führung in die Friedenswirtschaft bedingten Veränderungen, nach den Grundsätzen eines
ordentlichen Kaufmanns zu beurteilen.
8 20.
(1) Bei der Ermittlung des in den einzelnen Friedensjahren erzielten Geschäftsgewinns
sind auch die Beträge zu berücksichtigen, die zur Deckung eines aus früheren Jahren her-
rührenden Verlustes verwendet worden sind.
(2) Für die Berechnung des im vierten Kriegsgeschäftsjahre erzielten Geschäftsgewinns
dürfen Vermögensgegenstände, insbesondere Warenvorräte, die in diesem Jahre veräußert
worden sind, anstatt mit dem Buchwert der letzten Friedensbilanz, mit dem wirklichen
Werte angesetzt werden, den sie zur Zeit der Aufstellung der letzten Friedensbilanz, jedoch
zu keinem späteren Zeitpunkt als am 30. Juni 1914 gehabt haben. Es darf somit der
Unterschied zwischen dem Buchwert und dem wirklichen Werte, mit dem die Vermögens-
gegenstände hätten in die Bilanz eingesetzt werden können, von dem Geschäftsgewinne des
vierten Kriegsgeschäftsjahrs abgesetzt werden. Als Veräußerung im Sinne dieser Vorschrift
gilt jedoch nicht die Veräußerung durch Tausch, Fusion oder einen ähnlichen Rechtsvorgang.