Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 66. 719 
dem gemeinschaftlichen Einkauf von Waren ausschließlich für die Gesellschafter oder Genossen 
dienen, gilt als Geschäftsgewinn im Sinne des Gesetzes und des Kriegssteuergesetzes vom 
21. Juni 1916 nicht derjenige Teil des Reingewinns, der als Entgelt für die von den 
Gesellschaftern oder Genossen eingelieferten Erzeugnisse oder als Rückoergütung auf den Kauf- 
preis der von den Gesellschaftern oder Genossen bezogenen Waren anzusehen ist. 
(2) Ebenso scheidet bei Versicherungsgesellschaften für die Feststellung des Geschäfts- 
gewinns im Sinne des Gesetzes und des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 derjenige 
Teil des Reingewinns aus, der auf die den Versicherten selbst als sogenannte Dividende 
zurückzugewährenden Prämienüberschüsse entfällt. 
. 19. 
(1) Die Vorschrift im § 24 Abs. 1 des Gesetzes, § 16 Abs. 1 Satz 2 des Kriegs- 
steuergesetzes vom 21. Juni 1916 gilt nicht nur für die Abschreibungen, die durch un- 
mittelbare Einstellung des wirklichen zeitigen Wertes in die Bilanz erfolgen, sondern auch 
für die Abschreibungen, die durch Ansetzung des ursprünglichen Wertes unter bilanzmäßiger 
Gegenüberstellung eines besonderen, die Wertverminderung darstellenden Kontos (Erneuerungs-, 
Delkrederekonto) erfolgen. 
) Inwieweit Abschreibungen einen angemessenen Ausgleich der Wertverminderung 
darstellen, ist unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des einzelnen Unternehmens, 
inebesondere auch unter Berücksichtigung der durch den Krieg und durch die spätere Über- 
führung in die Friedenswirtschaft bedingten Veränderungen, nach den Grundsätzen eines 
ordentlichen Kaufmanns zu beurteilen. 
8 20. 
(1) Bei der Ermittlung des in den einzelnen Friedensjahren erzielten Geschäftsgewinns 
sind auch die Beträge zu berücksichtigen, die zur Deckung eines aus früheren Jahren her- 
rührenden Verlustes verwendet worden sind. 
(2) Für die Berechnung des im vierten Kriegsgeschäftsjahre erzielten Geschäftsgewinns 
dürfen Vermögensgegenstände, insbesondere Warenvorräte, die in diesem Jahre veräußert 
worden sind, anstatt mit dem Buchwert der letzten Friedensbilanz, mit dem wirklichen 
Werte angesetzt werden, den sie zur Zeit der Aufstellung der letzten Friedensbilanz, jedoch 
zu keinem späteren Zeitpunkt als am 30. Juni 1914 gehabt haben. Es darf somit der 
Unterschied zwischen dem Buchwert und dem wirklichen Werte, mit dem die Vermögens- 
gegenstände hätten in die Bilanz eingesetzt werden können, von dem Geschäftsgewinne des 
vierten Kriegsgeschäftsjahrs abgesetzt werden. Als Veräußerung im Sinne dieser Vorschrift 
gilt jedoch nicht die Veräußerung durch Tausch, Fusion oder einen ähnlichen Rechtsvorgang.
	        
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