Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

b) im Verkehre von Ausland zu Ausland nach dem Beförderungspreise zu berechnen, 
der zu erheben wäre, wenn das Gut auf dem deutschen Durchlauf nach den 
ordentlichen Klassen des deutschen Tarifs abzufertigen wäre. Der der Abgabe 
unterworfene Anteil des inländischen Betriebsunternehmens am Beförderungspreis 
ist jedoch so weit zu ermäßigen, als es notwendig ist, um die Ablenkung des 
Gutes, insbesondere auf ausländische Strecken, zu vermeiden. 
(3) Im Eisenbahnfährverkehre mit Dänemark und Schweden ist bei Berechnung der Abgabe 
der Beförderungspreis bis zur Seegrenze zugrunde zu legen. 
§ 5 
Zum § 5 des Gesetzes. 
5. Beförde- (1) Im Güterverkehre gelten als Beförderungspreis alle tarif= oder vertragsmäßigen 
rungspreis. Gebühren, die die Eisenbahn als Gegenleistung für die Fortbewegung der Güter auf dem 
Schienenwege von der Verladung bis zur Entladung zu fordern hat. Hierzu gehören auch 
besonders zu berechnende Abfertigungsgebühren, feste Frachtzuschläge nach §§ 44, 60 der 
Eisenbahn-Verkehrs-Ordnung, Anschlußfrachten sowie Gebühren für die Bewegung des Gutes 
innerhalb der Bahnhofsanlagen. 
(2) Sind Gebühren für Nebenleistungen in abgabepflichtige Gebühren eingerechnet, so 
ist die Abgabe von der Gesamtgebühr zu berechnen. 
656. 
Zum § 7 Abs. 2 des Gesetzes. 
6. Ein- (1) Der Zeitpunkt der Einrechnung der Abgabe in die einzelnen Tarife bleibt den 
rechnung Eisenbahnverwaltungen überlassen. 
in die Karife (2) Es wird zugelassen, daß in den Militärtarif und in Tarifsätze, die die Beförderung 
Abrundung. von Personen, Reisegepäck und Gütern gleichze #ig umfassen, die Abgabe nicht eingerechnet wird. 
(3) Abgabebeträge, die nicht in die Tarifsätze eingerechnet sind, werden bei einem Fracht- 
betrage von nicht mehr als einer Mark auf volle fünf Pfennig, bei höheren Frachtbeträgen 
auf volle zehn Pfennig aufgerundet. 
§ 7. 
Zum § 12 des Gesetzes. 
. Abgabe- (1) Zu den Gütern, deren Beförderung der Abgabe von 7 v. H. unterliegt, gehören 
1½# außer den unter die Gütertarife der Eisenbahnen und den Militärtarif fallenden auch lebende 
Tiere und Fahrzeuge, die auf Frachtbrief oder Beförderungsschein abgefertigt werden, Expreßgut 
mit Einschluß des nach den Sätzen des Expreßguttarifs abgefertigten Reisegepäcks und Leichen.
	        
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