Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 67. 781 
Bekanntmachung zum Vollzuge des Gesetzes über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das 
Rechnungsjahr 1918. 
fl. Staatsministerium der Finanzen. 
Zum Vollzuge des Gesetzes über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungs- 
jahr 1918 vom 26. Juli 1918 und der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats (GVBl. 
S. 713) werden nachstehende Vorschriften erlassen. 
A. Auherordentliche Kriegsabgabe der Gelellschaften. 
1. Veranlagungsbehörden und Oberbehörden; Zuständigkeit. 
" 81. 
1 Die Vorbereitung der Veranlagung und die Berechnung der außerordentlichen Kriegs- 
abgabe, die Erteilung der Steuerbescheide, die Erhebung der außerordentlichen Kriegsabgabe 
einschließlich etwaiger Neuveranlagungen usw, die Beschlußfassung über die Kostentragung 
und die Verrechnung der außerordentlichen Kriegsabgabe erfolgen durch die Rentämter unter 
Leitung der Regierungsfinanzkammern und unter Oberaufsicht des Staatsministeriums der 
Finanzen. · 
"JnMünchenistdasStadtrentamtMüuchcnlll,inNürnbergdasRentathütm 
berg III zuständig. - 
§2. 
Das Besitzsteuergesetz, die Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen (GVl. 1916 S. 510) 
und die Bekanntmachung zum Vollzuge des Besitsteuergesetzes (GVBl. 1916 S. 638) 
finden für die Veranlagung und Erhebung der Kriegsabgabe entsprechend Anwendung, soweit 
sich aus dem Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918, 
den Ausführungsbestimmungen hierzu (GVBl. S. 713) und aus diesen Vorschriften nichts 
anderes ergibt (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes). 
§ 3. 
Zur Veranlagung und Erhebung der Kriegsabgabe inländischer und ausländischer Ge- 
sellschaften ist — vorbehaltlich der Bestimmungen über die Zuständigkeit der Bundesstaaten 
(§ 3 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen) — das Rentamt zuständig, in dessen Bezirke 
die Gesellschaft nach den Vorschriften des Art. 22 des EinkSt Ges. und § 42 der Vollzugs- 
vorschriften zum Eink St Ges. zu veranlagen ist oder zu veranlagen wäre. 
84. 
Ergeben sich über die zuständige Veranlagungsbehörde Zweifel, so ist nach 8 3 der 
Vollzugsbekanntmachung zum Besitzsteuergesege zu verfahren (§ 3 Abs. 4 der Ausführungs- 
bestimmungen). 
  
143“
	        
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