Nr. 67. 781
Bekanntmachung zum Vollzuge des Gesetzes über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das
Rechnungsjahr 1918.
fl. Staatsministerium der Finanzen.
Zum Vollzuge des Gesetzes über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungs-
jahr 1918 vom 26. Juli 1918 und der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats (GVBl.
S. 713) werden nachstehende Vorschriften erlassen.
A. Auherordentliche Kriegsabgabe der Gelellschaften.
1. Veranlagungsbehörden und Oberbehörden; Zuständigkeit.
" 81.
1 Die Vorbereitung der Veranlagung und die Berechnung der außerordentlichen Kriegs-
abgabe, die Erteilung der Steuerbescheide, die Erhebung der außerordentlichen Kriegsabgabe
einschließlich etwaiger Neuveranlagungen usw, die Beschlußfassung über die Kostentragung
und die Verrechnung der außerordentlichen Kriegsabgabe erfolgen durch die Rentämter unter
Leitung der Regierungsfinanzkammern und unter Oberaufsicht des Staatsministeriums der
Finanzen. ·
"JnMünchenistdasStadtrentamtMüuchcnlll,inNürnbergdasRentathütm
berg III zuständig. -
§2.
Das Besitzsteuergesetz, die Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen (GVl. 1916 S. 510)
und die Bekanntmachung zum Vollzuge des Besitsteuergesetzes (GVBl. 1916 S. 638)
finden für die Veranlagung und Erhebung der Kriegsabgabe entsprechend Anwendung, soweit
sich aus dem Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918,
den Ausführungsbestimmungen hierzu (GVBl. S. 713) und aus diesen Vorschriften nichts
anderes ergibt (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes).
§ 3.
Zur Veranlagung und Erhebung der Kriegsabgabe inländischer und ausländischer Ge-
sellschaften ist — vorbehaltlich der Bestimmungen über die Zuständigkeit der Bundesstaaten
(§ 3 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen) — das Rentamt zuständig, in dessen Bezirke
die Gesellschaft nach den Vorschriften des Art. 22 des EinkSt Ges. und § 42 der Vollzugs-
vorschriften zum Eink St Ges. zu veranlagen ist oder zu veranlagen wäre.
84.
Ergeben sich über die zuständige Veranlagungsbehörde Zweifel, so ist nach 8 3 der
Vollzugsbekanntmachung zum Besitzsteuergesege zu verfahren (§ 3 Abs. 4 der Ausführungs-
bestimmungen).
143“