Nr. 73.
823
Bei beschränkter Steuerpflicht (Art. 2) dürfen die im Art. 12 Abs. II Ziff. 1 be-
zeichneten Ausgaben nur nach dem Verhältnisse der in Bayern zu veranlagenden Einkünfte
zu dem Gesamteinkommen des Steuerpflichtigen abgesetzt werden und ist ein Abzug für die
im Art. 12 Abs. 1I Ziff. 2, 3 bezeichneten Ausgaben unzulässig.
1 Alss
0900
GG
S
O —
11.
Art. 12.
Betriebsausgaben gelten insbesondere:
Pacht= und Mietzinse für Grundstücke, Gebäude, Maschinen, Bewegungskräfte
und für das, lebende und tote Betriebsinventar,
.Kosten für Unterhaltung der Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen sowie der
Maschinen, ferner Kosten zur Erhaltung und Ergänzung des lebenden und toten
Betriebsinventars, soweit nicht für diese Zwecke Abschreibungen (Ziff. 4) stattfinden,
Schuldzinsen, die in einem Gewerbebetrieb anfallen,
Abschreibungen im angemessenen Betrage für Abnützung von Gebänden, Maschinen
und lebendem und totem Betriebsinventare, soweit nicht die Kosten für Ersatz-
beschaffungen als laufende Betriebsausgaben verrechnet werden (Ziff. 2), ferner
für Substanzverringerung bei Bergwerksunternehmungen, Steinbruch= und der-
artigen Betrieben,
Kosten für Versicherung der Gebäude, der Vorräte, der zu gewärtigenden Erzeug-
nisse und des Betriebsinventars gegen Brand= und sonstigen Schaden und für
Versicherung gegen Haftpflicht,
Anuschaffungskosten für die zum Betrieb erforderlichen Roh= und Hilfsstoffe,
Waren und sonstigen Materialien,
Ausgaben für die im Betrieb erforderliche Heizung und Beleuchtung,
Gehalte, Löhne und Naturalleistungen an die für den Betrieb angenommenen
Personen, ferner Beiträge, die vom Unternehmer für diese Personen gesetz= oder
vertragsmäßig zu Kranken-, Unfall-, Invaliden-, Alters-, Pensions-, Sterbe-,
Witwen= und Waisenkassen oder Versicherungen zu leisten sind oder sonst in
einer Form geleistet werden, welche die Verwendung der Beiträge für solche
Zwecke dauernd sicherstellt, sodann Unterhaltsbeiträge für die Hinterbliebenen von
Angestellten,
Betriebsverluste sowie angemessene Rücklagen für wahrscheinliche Betriebsverluste,
die im Betriebe zu entrichtenden indirekten Abgaben sowie Beiträge an öffentlich-
rechtliche Genossenschaften und an öffentlichrechtliche Verbände für Standesvertretung,
Bodenzinse.
152