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übrigen im Art. 1 Abs. I Ziff. 4, a besonders bezeichneten, nicht unter Satz 1 fallenden
Erwerbsgesellschaften zwei vom Hundert des eingezahlten Aktienkapitals oder der eingezahlten
Geschäftsanteile der Mitglieder bis zum Hoöchstbetrage von fünfzig vom Hundert dieses
Reinertrags vor der Steuerberechnung abzusetzen.
I Für den Reinertrag der nicht nach Art. 1 Abs. I Ziff. 4 steuerpflichtigen Gesellschaften
sind die einzelnen Gesellschafter nach Maßgabe ihrer Anteile steuerpflichtig.
Art. 15.7)
1 Die Reineinkünfte aus Kapitalvermögen umfassen insbesondere:
1. Zinsen und Reuten aus Anleihen, Darlehen, Grund= und Rentenschulden, Spar-
kasseneinlagen, Kontokorrentguthaben und sonstigen Kapitalforderungen sowie aus
verzinslich gewordenen Zins= und anderen Ausständen, ferner vererbliche sonstige
Rentenbezüge,
2. Dividenden, Zinsen, Ausbeuten und sonstige Gewinnanteile von Aktiengesellschaften,
Gesellschasten m. b. H., Genossenschaften, stillen Gesellschaften, Berggewerkschaften,
ferner auch Gewinnanteile der Kommanditisten bei Kommanditgesellschaften auf Aktien,
3. Zinsen und Gewinne, die in unverzinslichen Kapitalforderungen (Zielforderungen,
Wechseln, Schatzscheinen usw.) dadurch inbegriffen sind, daß ein höheres als das
ursprünglich hingegebene Kapital zurückgewährt wird; als solche Zinsen und
Gewinne sind im Zweifelsfalle vier vom Hundert des Nennwerts der Forderungen
anzusetzen.
I Fallen derartige Einkünfte im Betrieb eines Gewerbes, insbesondere aus dem gewerb-
lichen Betriebskapital an, so sind sie zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu rechnen.
in Steuerbares Einkommen, das aus Gewinnanteilen von Gesellschaften mit beschränkter
Haftung besteht, wird für die Berechnung der Steuer nur mit drei Fünfteln seines Betrags
in Ansatz gebracht.
Art. 16.
1 Die Reineinkünfte aus Beruf und an sonstigen Bezügen umfassen insbesondere:
1. Die Lohn-, Gehalts= und anderen Bezüge der Arbeiter, Dienstboten, Gewerbe-
und Handlungsgehilfen und der übrigen im Privatdienst angestellten oder be-
schäftigten Personen,
2. die Gehalts= und anderen Bezüge der im Hof-, Staats-, oder sonstigen öffent-
lichen Dienste angestellten oder beschäftigten Personen,
3. den Erwerb aus wissenschaftlicher, künstlerischer, schriftstellerischer, unterrichtender
oder erziehender Tätigkeit, aus der Berufstätigkeit der Arzte, Rechtsanwälte,