Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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Architekten, Ingenieure und der Ausübung ähnlicher Berufsarten und aus 
sonstiger gewinnbringender Beschäftigung, 
4. die Pensionen, Wartegelder, Ruhegehalte und anderen ständigen mit Rücksicht auf 
frühere Arbeitsleistung, private oder öffentliche Dienstleistung oder Berufstätigkeit 
zustehenden Bezüge, 
B. die nichtvererblichen Renten jeder Art, namentlich Leibrenten, Zeitrenten, Ver- 
sicherungsrenten und sonstigen wiederkehrenden Bezüge, sofern sie nicht unter 
Art. 13 bis 15 fallen. Solche Renten und Bezüge sind jedoch beim Empfänger 
nur insoweit steuerbar, als die Leistungen vom Geber an seinem Einkommen ab- 
ziehbar sind (Art. 12 Abs. III Ziff. 4). Zuwendungen, Hie herlömmlich, wenn 
auch ohne besondere Zusicherung, für eine Dienstleistung oder berufliche Tätigkeit 
gewährt werden, sind zu den steuerbaren Einkünften zu rechnen. 
1I Bei den im Privatdienste stehenden Personen bleiben Bezüge, die nach Vereinbarung 
zur Bestreitung eines ausschließlich dienstlichen Aufwandes gewährt werden, insoweit außer 
Ansatz, als ihr Betrag den regelmäßigen wirklichen Aufwand hierfür nicht übersteigt. 
im Bei den im Hof-, Staats= oder sonstigen öffentlichen Dienste angestellten oder be- 
schäftigten Personen bleiben Bezüge, die nach Bestimmung der zuständigen Stellen zur Be- 
streitung des Dienstaufwandes gewährt werden, außer Ansatz. 
III. Steuertarif und Steuerormähigungen. 
Art. 17.“) 
Die Einkommensteuer wird nach Maßgabe des Tarifs berechnet, der diesem Gesetz als 
Anlage beigegeben ist. 
Art. 18.) 
Einkünfte der Ehefrau aus Beruf usw. (Art. 7 Abs. I Ziff. 4) bleiben auf Ver- 
langen für die Berechnung der Steuer des Ehemanns, dessen steuerbarem Einkommen das 
seiner Ehefrau zugerechnet wird (Art. 9), unbeschadet der Einreihung wenigstens in die erste 
Tarifstufe, in folgenden Abstufungen außer Ansatz: 
bei einem Einkommen beider Chegatten 
von nicht mehr als 1800 M bis zum Betrage von 600 z, 
« » « » 2100 M u 1 » » 500 A, 
„ „ „ „ 2400 4& „ „ „ „ 400 “ 
» » » » 2700 AM » » » 300 , 
» » « » 3000 A »s» » » 200 Al.
	        
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