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VI Für Personen, die durch Abwesenheit oder andere Umstände verhindert sind, die Steuer-
erklärung selbst abzugeben, kann sie durch Bevollmächtigte abgegeben werden.
dn Die Erfüllung der Steuererklärungspflicht durch einen von mehreren Vertretern oder
Bevollmächtigten befreit die übrigen Vertreter oder Bevollmächtigten von dieser Verpflichtung.
vm Die Staatsregierung ist ermächtigt, in den Fällen der Art. 3, 4 die Steuererklärung
zu erlassen.
Art. 28.
1 Die öffentliche Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung (Art. 27 Abs. I, II)
erläßt die Gemeindebehörde, die befondere (Art. 27 Abs. III) das Rentamt unter Vorsetzung
einer Frist, die mindestens zwei Wochen zu betragen hat.
u Die Steuererklärung ist auf dem vorgeschriebenen Formulare bei der Gemeindebehörde
schriftlich oder zu Protokoll unter der Versicherung abzugeben, daß die Angaben nach bestem
Wissen und Gewissen gemacht sind. Die schriftliche Steuererklärung darf auch verschlossen
abgegeben werden; die Gemeindebehörde hat eine verschlossen abgegebene Steuererklärung
uneröffnet dem Rentamte vorzulegen, wenn der Name des Erklärenden auf dem Unschlag
ersichtlich gemacht ist.
Art. 297).
1 In der Stenererklärung sind insbesondere anzugeben:
1. der Gesamtbetrag des Jahreseinkommens, getrennt nach den im Art. 7 Absk. 1
bezeichneten vier Arten von Einkommensquellen einschließlich der im vollen Be-
trag und unter Bezeichnung der Gesellschaft besonders auszuweisenden Gewinn-
anteile aus Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
. die Schuldzinsen und sonstigen Lasten, deren Abzug nach Art. 12 Abs. II be-
ansprucht wird,
3. der Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz sowie das Glaubensbekenntnis, ferner die
Umstände, die für die Umlagenberechtigung der Gemeinden und Ortschaften maß-
gebend sind.
Dem Pflichtigen ist anheimgegeben, Stenerbefreiungs= oder Steuerermäßigungsgründe
sowie sonstige zur Erläuterung dienliche Bemerkungen anzusügen.
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Art. 30.
Soweit es sich um Einkommen handelt, das seiner Natur nach nur durch Schätzung
zu ermitteln ist, genügt es, in die Steuererklärung statt der ziffermäßigen Angabe des Ein-
kommens die tatsächlichen Nachweisungen aufzunehmen, deren es zur Schätzung bedarf.
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