Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr.  73.  835

4.  Prüfung  und  Vervollständigung  der  Veranlagungs-Unterlagen  durch  das  Rentamt.
Art.  34.

1  Das  Rentamt  hat  die  Steuererklärungen  nebst  Unterlagen  auf  ihre  Vollständigkeit  und
Richtigkeit  zu  prüfen,  über  die  Vermögens-,  Erwerbs=  und  Einkommensverhältnisse  der
Pflichtigen  möglichst  genaue  Nachrichten  einzuziehen  sowie  überhaupt  die  Merkmale  zu  sammeln,
die  ein  Urteil  über  das  in  Ansatz  zu  bringende  Einkommen  zu  begründen  vermögen.

Das  Rentamt  ist  befugt  unter  Vorsetzung  einer  angemessenen  Frist:

1.  Personen,  die  eine  Steuererklärung  nicht  abgegeben  haben,  zur  Steuererklärung
aufzufordern,  ·

2.  Personen,  die  eine  unvollständige  Steuererklärung  abgegeben  haben,  zur  Ergänzung
anzuhalten,

3.  von  den  Pflichtigen  auf  bestimmte  Fragen  schriftliche  oder  mündliche  Auskunft
über  ihre  Erwerbs=  und  Einkommensverhältnisse  sowie  über  die  sonstigen  für  ihre
Veranulagung  wesentlichen  Tatsachen  zu  verlangen,  insbesondere  bei  Einkünften
aus  Kapitalvermögen  den  Pflichtigen  die  Einreichung  eines  Verzeichnisses  der
einzelnen  Kapitalforderungen  und  Renten  aufzuerlegen,  ferner  Pflichtige,  die  Schuldzinsen
  oder  sonstige  Lasten  zum  Abzuge  bringen,  zu  veraulassen,  die  Berechtigung
dieser  Abzugsposten  unter  Benennung  der  Empfangsberechtigten  darzutun,

4.  die  im  Art.  1  Abs.  I  Ziffer  4,  a  bezeichneten  Erwerbsgesellschaften  usw.  zur  Einreichung
  ihrer  Geschäftsberichte,  Jahresabschlüsse  (Bilanzen,  Gewinn=  und  Verlustrechnungen),
  der  neuesten  Satzungen  sowie  der  darauf  bezüglichen  Beschlüsse  der
Generalversammlung,  soweit  deren  Vorlage  nicht  auf  die  öffentliche  Aufforderung
(Art.  27)  erfolgt  ist,  zu  veranlassen.

Das  Nentamt  ist  serner  befugt:

5.  die  Betriebsräume  des  Steuerpflichtigen  besichtigen  zu  lassen,

6.  Auskunftspersonen  und  Sachverständige  zu  vernehmen.

Art.  35.

1  Die  Gemeindebehörden  sind  verpflichtet,  bei  der  Beschaffung  der  erforderlichen  Nachrichten
über  die  Vermögens-,  Erwerbs=  und  Einkommensverhältnisse  der  Pflichtigen,  dann  über  das
Vorhandensein  etwaiger  Steuer-Befreiungs=  oder  -Ermäßigungsgründe  mitzuwirken.

I.  Sämtliche  öffentliche  Behörden  einschließlich  der  Rotariate  haben  nach  näherer  Bestimmung
der  Staatsregierung  auf  Grund  der  ihnen  zur  Verfügung  stehenden  amtlichen  Behelfe  dem
Rentamt  auf  Verlangen  Aufschlüsse  zu  erteilen  und  die  Einsicht  dieser  Behelfe  zu  gestatten.

l  Soweit  besondere  dienstliche  Rücksichten  entgegenstehen,  finden  die  Vorschriften  der
Abs.  I,  II  keine  Anwendung.