Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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5. Veranlagung durch die Steuerausschüsse. 
Art. 36.“) 
1 Die Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgt durch Steuerausschüsse. 
Die Staatsregierung kann jedoch anordnen, daß an Stelle des Steuerausschusses das 
Rentamt die Veranlagung vornimmt, wenn das steuerbare Einkommen des Pflichtigen auf 
nicht mehr als 3000 festzusetzen ist oder nur aus Beruf usw. herrührt. In diesen 
Fällen stehen auch dem Rentamte die Befugnisse des Steuerausschusses zu. 
Art. 37. 
1 Für jedes Rentamt wird die erforderliche Anzahl von Steuerbezirken gebildet. Hierbei 
soll jede kreisunmittelbare oder mehr als 10000 Einwohner zählende Stadt mindestens 
einen Steuerbezirk bilden. 
n Größere Gemeinden können in mehrere Steuerbezirke zerlegt werden. 
im Das Nähere über die Einteilung bestimmt das Staatsministerium der Finanzen. 
V Für jeden Steuerbezirk tritt ein Steuerausschuß in Tätigkeit. 
Art. 38.7) 
1 Die Steuerausschüsse werden aus einem Vorsitzenden und drei bis sechs ständigen 
Mitgliedern zusammengesetzt. 
1 Die Zahl der ständigen Mitglieder wird für jeden Ausschuß von der Regierung, 
Kammer der Finanzen, bestimmt; für die ständigen Mitglieder sind in eineinhalbfacher bis 
zweifacher Zahl Ersatzmänner vorzusehen. 
z# Der Vorsitzende und ein Stellvertreter des Vorsitzenden wird von der Regierung, 
Kammer der Finanzen, ernannt. 
IV Die Wahl der ständigen Mitglieder und der Ersatzmänner erfolgt nach relativer 
Stimmenmehrheit: 
1. für Gemeinden mit städtischer Verfassung, die für sich allein einen Steuerbezirk 
oder mehrere solche bilden, durch die in einem Wahlkörper vereinigten Gemeinde- 
kollegien unter Leitung des Bürgermeisters, 
2. für andere Gemeinden mit eigenen Steuerbezirken durch die Gemeindeverwaltung, 
3. im übrigen durch den Distriktsrat und, wenn dieser bis zu dem Zeitpunkt, an 
dem die Wahl stattfinden muß, nicht zusammentritt, durch den Distriktsratsausschuß. 
Vie Wahlen erfolgen auf die Dauer von drei je die Zeit vom 1. Oktober bis zum 
30. September umfassenden Jahren. 
VI Im Falle des Ausscheidens eines der gewählten ständigen Mitglieder hat an dessen 
Stelle ein Ersatzmann nach der bei der Wahl festgesetzten Reihenfolge zu treten. Bei der
	        
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