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5. Veranlagung durch die Steuerausschüsse.
Art. 36.“)
1 Die Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgt durch Steuerausschüsse.
Die Staatsregierung kann jedoch anordnen, daß an Stelle des Steuerausschusses das
Rentamt die Veranlagung vornimmt, wenn das steuerbare Einkommen des Pflichtigen auf
nicht mehr als 3000 festzusetzen ist oder nur aus Beruf usw. herrührt. In diesen
Fällen stehen auch dem Rentamte die Befugnisse des Steuerausschusses zu.
Art. 37.
1 Für jedes Rentamt wird die erforderliche Anzahl von Steuerbezirken gebildet. Hierbei
soll jede kreisunmittelbare oder mehr als 10000 Einwohner zählende Stadt mindestens
einen Steuerbezirk bilden.
n Größere Gemeinden können in mehrere Steuerbezirke zerlegt werden.
im Das Nähere über die Einteilung bestimmt das Staatsministerium der Finanzen.
V Für jeden Steuerbezirk tritt ein Steuerausschuß in Tätigkeit.
Art. 38.7)
1 Die Steuerausschüsse werden aus einem Vorsitzenden und drei bis sechs ständigen
Mitgliedern zusammengesetzt.
1 Die Zahl der ständigen Mitglieder wird für jeden Ausschuß von der Regierung,
Kammer der Finanzen, bestimmt; für die ständigen Mitglieder sind in eineinhalbfacher bis
zweifacher Zahl Ersatzmänner vorzusehen.
z# Der Vorsitzende und ein Stellvertreter des Vorsitzenden wird von der Regierung,
Kammer der Finanzen, ernannt.
IV Die Wahl der ständigen Mitglieder und der Ersatzmänner erfolgt nach relativer
Stimmenmehrheit:
1. für Gemeinden mit städtischer Verfassung, die für sich allein einen Steuerbezirk
oder mehrere solche bilden, durch die in einem Wahlkörper vereinigten Gemeinde-
kollegien unter Leitung des Bürgermeisters,
2. für andere Gemeinden mit eigenen Steuerbezirken durch die Gemeindeverwaltung,
3. im übrigen durch den Distriktsrat und, wenn dieser bis zu dem Zeitpunkt, an
dem die Wahl stattfinden muß, nicht zusammentritt, durch den Distriktsratsausschuß.
Vie Wahlen erfolgen auf die Dauer von drei je die Zeit vom 1. Oktober bis zum
30. September umfassenden Jahren.
VI Im Falle des Ausscheidens eines der gewählten ständigen Mitglieder hat an dessen
Stelle ein Ersatzmann nach der bei der Wahl festgesetzten Reihenfolge zu treten. Bei der