Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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Veranlagung stattfindet. Zu diesem Zwecke hat die Gemeindeverwaltung die erforderliche 
Anzahl von Personen zu bestimmen. 
il Auf diese weiteren Ausschußmitglieder finden die Vorschriften des Art. 39 entsprechende 
Anwendung. 
Das Rentamt sowie der Ausschuß sind berechtigt, zu den Ausschußsitzungen Sach- 
verständige beizuziehen. Diesen kommt jedoch nur beratende Stimme zu. 
IV Der Regierung, Kammer der Finanzen, bleibt anheimgestellt, zur Teilnahme an den 
Beratungen des Ausschusses einen besonderen Kommissär abzuordnen. 
V Dem Ausschusse wird vom Rentamt ein verpflichteter Schriftführer beigegeben. 
Art. 42. 
1 Der Steuerausschuß tritt auf Veranlassung des Rentamts, in der Regel an dessen 
Sitze, zusammen. 
II Dem Vorsitzenden kommt die Leitung der Verhandlungen, ein Stimmrecht dagegen nur 
in den Fällen des Abs. V zu. „ 
L# Die Steuerausschüsse fassen ihre Beschlüsse nach absoluter Stimmenmehrheit. 
V Bilden sich bezüglich der Belastung mehr als zwei Meinungen, so werden die Stimmen 
für die höchste Belastung zu den Stimmen für die nächst niedere hinzugezählt, bis sich eine 
absolute Mehrheit ergibt. 
VBei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
VI Ein Ausschußmitglied hat abzutreten, solange über seine Veranlagung oder die Ver- 
anlagung seiner Verwandten oder Verschwägerten in auf= und absteigender Linie oder bis 
zum dritten Grade der Seitenlinie oder über die Veranlagung der von ihm vertretenen 
Pflichtigen oder der Gesellschaften, bei denen er Aufsichtsrat ist, beraten und abgestimmt wird. 
an Die Vorschriften des Abs. VI finden auch auf den Vorsitzenden Anwendung; in solchem 
Falle hat er die Führung des Vorsitzes einem der übrigen Ausschußmitglieder zu übertragen. 
Art. 43. 
1Den Mitgliedern des Steuerausschusses, daunn den zu den Sitzungen beigezogenen 
Sachverständigen ist beim Eintritt in ihre Tätigkeit von dem Vorsitzenden unter dem aus- 
drücklichen Hinweis auf die Strafbestimmung des Art. 79 der nachstehende Eid abzunehmen: 
„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß ich bei den 
Ausschußverhandlungen ohne Ansehen der Person nach bestem Wissen und Gewissen 
verfahren und die Verhandlungen sowie die hierbei zu meiner Kenntnis gelangenden 
Verhältnisse der Steuerpflichtigen strengstens geheim halten werde, so wahr mir 
Gott helfe."“
	        
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