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Veranlagung stattfindet. Zu diesem Zwecke hat die Gemeindeverwaltung die erforderliche
Anzahl von Personen zu bestimmen.
il Auf diese weiteren Ausschußmitglieder finden die Vorschriften des Art. 39 entsprechende
Anwendung.
Das Rentamt sowie der Ausschuß sind berechtigt, zu den Ausschußsitzungen Sach-
verständige beizuziehen. Diesen kommt jedoch nur beratende Stimme zu.
IV Der Regierung, Kammer der Finanzen, bleibt anheimgestellt, zur Teilnahme an den
Beratungen des Ausschusses einen besonderen Kommissär abzuordnen.
V Dem Ausschusse wird vom Rentamt ein verpflichteter Schriftführer beigegeben.
Art. 42.
1 Der Steuerausschuß tritt auf Veranlassung des Rentamts, in der Regel an dessen
Sitze, zusammen.
II Dem Vorsitzenden kommt die Leitung der Verhandlungen, ein Stimmrecht dagegen nur
in den Fällen des Abs. V zu. „
L# Die Steuerausschüsse fassen ihre Beschlüsse nach absoluter Stimmenmehrheit.
V Bilden sich bezüglich der Belastung mehr als zwei Meinungen, so werden die Stimmen
für die höchste Belastung zu den Stimmen für die nächst niedere hinzugezählt, bis sich eine
absolute Mehrheit ergibt.
VBei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
VI Ein Ausschußmitglied hat abzutreten, solange über seine Veranlagung oder die Ver-
anlagung seiner Verwandten oder Verschwägerten in auf= und absteigender Linie oder bis
zum dritten Grade der Seitenlinie oder über die Veranlagung der von ihm vertretenen
Pflichtigen oder der Gesellschaften, bei denen er Aufsichtsrat ist, beraten und abgestimmt wird.
an Die Vorschriften des Abs. VI finden auch auf den Vorsitzenden Anwendung; in solchem
Falle hat er die Führung des Vorsitzes einem der übrigen Ausschußmitglieder zu übertragen.
Art. 43.
1Den Mitgliedern des Steuerausschusses, daunn den zu den Sitzungen beigezogenen
Sachverständigen ist beim Eintritt in ihre Tätigkeit von dem Vorsitzenden unter dem aus-
drücklichen Hinweis auf die Strafbestimmung des Art. 79 der nachstehende Eid abzunehmen:
„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß ich bei den
Ausschußverhandlungen ohne Ansehen der Person nach bestem Wissen und Gewissen
verfahren und die Verhandlungen sowie die hierbei zu meiner Kenntnis gelangenden
Verhältnisse der Steuerpflichtigen strengstens geheim halten werde, so wahr mir
Gott helfe."“