Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr.  73.  839

u  Mitgliedern  von  Religionsgenossenschaften,  deren  Bekenntnis  die  Eidesleistung  untersagt,
ist  an  Stelle  des  Eides  die  dem  Bekenntnis  entsprechende  Beteuerung  gestattet.

u  In  gleicher  Weise  hat  die  Verpflichtung  des  Vorsitzenden  oder  seines  Vertreters,  wenn
sie  nicht  schon  als  Staatsbeamte  vereidigt  sind,  durch  den  Rentamtsvorstand  zu  erfolgen.

Art.  44.

Über  die  Verhandlungen  des  Steuerausschusses  wird  eine  Niederschrift  ausgenommen.

Art.  45.

1  Der  Steuerausschuß  hat  die  Grundlagen  für  die  Berechnung  der  Steuer  festzusetzen.
Ihm  obliegt  insbesondere  über  die  Steuerpflicht,  über  die  Höhe  des  steuerbaren  Einkommens
und  über  die  Anwendung  der  im  Gesetze  vorgesehenen  Ermäßigungsbestimmungen  Beschluß
zu  fassen.  Soweit  für  die  ziffermäßige  Berechnung  des  Einkommens  eines  Pflichtigen  keine
ausreichenden  Unterlagen  vorhanden  sind,  hat  der  Steuerausschuß  die  Höhe  des  Einkommens
unter  Würdigung  aller  Umstände  nach  freier  Überzeugung  zu  schätzen.

Der  Steuerausschuß  ist  nicht  verpflichtet,  das  Vorhandensein  von  Gründen  der  Steuerbefreiung
  oder  der  Steuerermäßigung,  von  zulässigen  Abzügen  für  Schuldzinsen  und  andere
Lasten  oder  Auslagen  wahrzunehmen,  wenn  keine  glaubwürdigen  Angaben  oder  Nachweise
des  Pflichtigen  hierüber  vorliegen.

Art.  46.

1  Der  Sienerausschuß  hat  die  ihm  vorliegenden  Steuererklärungen  durch  Vergleichung
mit  den  zu  Gebote  stehenden  Unterlagen  zu  prüfen  und  der  Veranlagung  zugrunde  zu  legen,
sofern  gegen  die  Nichtigkeit  der  Angaben  des  Pflichtigen  Bedenken  nicht  bestehen.

II  Liegen  Steuererklärungen  nicht  vor  oder  bestehen  gegen  die  Angaben  des  Pflichtigen
Bedenken,  so  kann  der  Steuerausschuß  die  Veranlagung  nach  seiner  Kenntuis  der  Verhältnisse
  und  nach  dem  Ergebnisse  der  bereits  angestellten  Ermittelungen  vornehmen  oder  er
kann  die  nachträgliche  Anstellung  solcher  Ermittelungen  und  die  Ergänzung  der  vorhandenen
Veranlagungsunterlagen  durch  das  Rentamt  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  des  Art.  34
veranlassen.

1  Der  Steuerausschuß  ist  befugt,  Steuerpflichtige  über  ihre  Erwerbs=  und  Einkommensverhältnisse
  sowie  über  die  sonstigen  für  ihre  Veranlagung  wesentlichen  Tatsachen  zur  Erklärung
  zu  veranlassen.  Er  kann  sie  insbesondere  zu  diesem  Zwecke  unter  Bekanntgabe  bestimmter
  Fragen  zur  mündlichen  Verhandlung  vorladen.  Dem  Pflichtigen  steht  frei,  zum
anberaumten  Termine  persönlich  zu  erscheinen  oder  bis  dahin  die  verlangte  Auskunft  schriftlich
  zu  erteilen  und  in  beiden  Fällen  die  Richtigkeit  seiner  Angaben  durch  Vrlase  von

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