Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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Der Steuerausschuß ist befugt, die Prüfung des Steuerfalls abzulehnen, wenn er die 
Berufung für formell unzulässig erachtet. 
VI Dem Steuerausschusse steht ferner zu, die angefochtene Steuerveranlagung abzuändern, 
wenn sowohl das Rentamt als der Steuerpflichtige sich mit der Anderung einverstanden erklärt. 
v Für das Rentamt hat die nach Abs. VI veranlaßte Erklärung der Reuntamtsvorstand 
oder ein hierzu bestimmter Finanzbeamter abzugeben. 
um Die Abgabe der dem Pflichtigen obliegenden Erklärung hat, wenn er bei den Ver- 
handlungen anwesend ist, sofort, außerdem aber — sofern nicht bereits eine genügende Er- 
klärung nach Art. 52 vorliegt — binnen einer angemessenen Frist zu erfolgen. 
!7 Die Entscheidung des Steuerausschusses wird dem Beteiligten durch den Vorsitzenden 
eröffnet und zwar, wenn der Beteiligte anwesend ist, sofort zu Protokoll, außerdem durch 
verschlossene Zuschrift. 
* Liegen Berufungen vor, die nach Lage der Verhältnisse eine Bereinigung der Steuer- 
angelegenheit in dem Verfahren nach Abs. I bis IX nicht erwarten lassen, so kann von 
einer nochmaligen Einberufung des Steuerausschusses mit Genehmigung der Regierung, 
Kammer der Finanzen, abgesehen werden. 
Art. 54. 
Berufungen, die nicht nach den Vorschriften des Art. 53 ihre Erledigung gefunden 
haben, sind der Regierung, Kammer der Finanzen, vorzulegen. Diese hat sie zur Ent- 
scheidung an die Berufungskommission abzugeben. 
Art. 55.7) 
1 Für jeden Regierungsbezirk bestcht eine Berufungskommission. 
I1 Sie setzt sich zusammen: 
1. aus einem vom Staatsministerium der Finanzen zu ernennenden Vorsitzenden, 
2. aus fünf Mitgliedern, die aus Kreiseinwohnern durch den Landrat und, wenn 
dieser bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Wahl stattfinden muß, nicht zusammen- 
tritt, durch den ständigen Landratsausschuß auf die Dauer von drei je die Zeit 
vom 1. Oktober bis 30. September umfassenden Jahren gewählt werden, 
3. aus zwei Mitgliedern, die vom Staatsministerium der Finanzen ernannt werden. 
il Für die im Abs. II Ziff. 2 bezeichneten Kommissionsmitglieder sind durch den Land- 
rat oder den ständigen Landratsausschuß acht Ersatzmänner zu wählen. 
IVDie Wahl dieser Kommissionsmitglieder und der Ersatzmänner erfolgt mit relativer 
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 
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