Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 73 843 
V Im Falle des Ausscheidens eines der gewählten ständigen Mitglieder hat an dessen 
Stelle ein Ersatzmann nach der bei der Wahl festgesetzten Reihenfolge zu treten. Bei der 
hierdurch oder aus sonstigem Anlaß eintretenden Erledigung der Stelle eines Ersatzmanns 
hat auf Anregung der Regierung, Kammer der Finanzen, für den Rest der Wahlperiode 
eine Ergänzungswahl stattzufinden. 
VI Wegen der Stellvertretung für den Vorsitzenden sowie für die im Abs. II Ziff. 3 ge- 
nannten Mitglieder wird durch das Staatsministerium der Finanzen Bestimmung getroffen. 
vun Kein Mitglied der Berufungskommission darf an der Beratung und Beschlußfassung 
über Berufungen gegen Beschlüsse teilnehmen, bei denen es mitgewirkt hat. 
vm Der Berufungskommission wird von der Regierung, Kammer der Finanzen, ein ver- 
pflichteter Schriftführer beigegeben. 
# Im übrigen finden die Vorschriften der Art. 39, 40 mit der Maßgabe entsprechende 
Anwendung, daß über Wahlablehnungsgründe in erster Instanz die Regierung, Kammer 
des Innern, entscheidet. 
Im Bedarssfalle können für einen Regierungsbezirk mehrere Berufungskommissionen 
gebildet werden. Die näheren Bestimmungen hierüber trifft die Staatsregierung. 
Art. 56.7) . 
IDieBerufungskommissionhatBerufungen,diesiealöformellunzulässigerachtet,ohne 
weitere Verhandlungen zurückzuweisen. 
II Im übrigen entscheidet sie nach Prüfung und Feststellung der für die Veranlagung 
des Pflichtigen maßgebenden Verhältnisse. 
II! Die Berufungskommission ist befugt, von dem Steuerpflichtigen schriftliche oder münd- 
liche Auskunft auf bestimmte Fragen bezüglich seiner Erwerbs= und Einkommensverhältnisse 
sowie über die sonstigen für die Veranlagung wesentlichen Tatsachen zu verlangen und ihn 
zur Vorlegung der Nachweise Urkunden und Geschäftsbücher aufzufordern. 
IV Die Aufforderung geschieht unter der Verwarnung, daß, wenn innerhalb der zu setzenden 
Frist die verlangte Auskunft nicht erteilt wird und die Vorlage der Nachweise, Urkunden 
und Geschäftsbücher nicht erfolgt, nach Lage der Akten werde entschieden werden. 
Die Berufungskommission kann ferner die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sach- 
verständigen veranlassen, welche die Auskunftserteilung nur unter den im Art. 47 Abs. II 
bezeichneten Voraussetzungen ablehnen können. 
V #ie Durchführung einer beantragten Beweisaufnahme kann die Berufungskommission 
nur dann ablehnen, wenn sie das angebotene Beweisverfahren zur Begründung der behaup- 
teten Tatsachen für unerheblich erachtet oder der Beweiserhebung unverhältnismäßige Schwierig- 
keiten entgegenstehen.
	        
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