Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

b) Verfahren. 
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Bundesstaaten liegen, erfolgen (§ 19 Nr. 1 Satz 2), so ist die Entscheidung von der für die 
Hauptniederlassung zuständigen obersten Landesfinanzbehörde im Benehmen mit den beteiligten 
übrigen obersten Landesfinanzbehörden zu treffen. 
(5) Die Zulassung zum Abrechnungsverfahren erfolgt vorbehaltlich des jederzeitigen 
Widerrufs und ist bei Privatunternehmungen von der Bestellung einer Sicherheit in Höhe 
des durchschnittlichen anderthalbfachen Monatsbetrags der Abgabe abhängig zu machen. Die 
Sicherheit ist nach den für die Sicherheitsleistung bei Zollstundungen geltenden Vorschriften 
zu bestellen. 
19. 
Für das Abrechnungsverfahren gelten die folgenden näheren Bestimmungen: 
1. Uber die Abgabe ist mit der Steuerstelle abzurechnen, in deren Bezirk die Nieder- 
lassung, bei mehreren Niederlassungen die Hauptniederlassung, und wenn eine 
Niederlassung im Inland nicht vorhanden ist, der Wohnort des nach § 18 
Abs. 1 bestellten Vertreters liegt. Sind für den Geschäftsbetrieb des Unternehmers 
verschiedene Verwaltungsbezirke gebildet, so kann auf seinen Antrag über die 
Abgabe durch die einzelnen Geschäftsstellen hinsichtlich der von diesen abzuwickelu- 
den Beförderungsgeschäfte mit den für sie zuständigen Steuerstellen gesondert 
abgerechnet werden. 
2. Über die im Laufe des Kalendermonats abgelieferten — im Falle des § 17 
Abs. 3 Satz 3 über die im Laufe des Vierteljahrs in seinem Betrieb abgerechneten — 
Gütersendungen hat der Unternehmer eine für jeden Abrechnungszeitraum neu 
anzulegende Aufstellung (Steuerbuch) nach Muster 6 zu führen. In das Steuerbuch 
sind unter fortlaufender Nummer die einzelnen Sendungen nach Einladungsort 
und Absender, Ausladungsort und Empfänger, Art der Verpackung, Gattung und 
Gewicht der Güter, bei Flößen Zusammensetzung und Umfang, ferner die verein- 
barte Fracht einschließlich des Schlepplohns und der im gewöhnlichen Verkehre be- 
rechneten Kosten der Ableichterung und der fällige Abgabebetrag einzutragen. 
Sind in die vereinbarte Fracht nicht zum abgabepflichtigen Beförderungspreise 
gehörige Beträge oder Beträge, die auf eine durchfahrene ausländische Strecke ent- 
fallen, eingerechnet, so sind sie, falls ihre Ausscheidung für die Steuerberechnung 
beansprucht wird, nach Art und Betrag besonders aufzuführen. 
In das Steuerbuch sind auch Beförderungen, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 2, 3 
des Gesetzes steuerfrei sind, aufzunehmen; an die Stelle der Angabe der Fracht 
und des Abgabebetrags hat ein Vermerk über den Grund der Steuerfreiheit und 
die Angabe der Belege für diese zu treten. Zur Ausfuhr bestimmte Güter, für 
die die Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes in Anspruch genommen
	        
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