.) Am inläu-
dischen Ver-
ladungsorte.
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einstimmung mit den Frachtpapieren und sonstigen Ladungspapieren zu prüfen, den Abgabe-
betrag in der Anmeldung festzustellen und die Abgabe zu vereinnahmen. Ein Stück der
Anmeldung wird Beleg zum Anmeldungsbuche.
(2) Das zweite Stück der Anmeldung ist mit Empfangsbekenntnis über die gezahlte
Abgabe an den Anmelder nebst den abzustempelnden Fracht= und Ladungspapieren zurückzu-
geben. Es dient als fernerer Ausweis über die Entrichtung der Abgabe und ist vom Schiffer
über die Schiffsreise hinaus bis zur Aushändigung einer neuen Anmeldung aufzubewahren
und mitzuführen.
(3) Die Aushändigung der Güter darf erst erfolgen, nachdem die Abgabe entrichtet
oder sichergestellt ist, sofern nicht die Steuerstelle die Aushändigung ausdrücklich ohne vor-
gängige Entrichtung oder Sicherstellung der Abgabe genehmigt hat. Für Hafenplätze kann
von der obersten Landesfinanzbehörde vorgeschrieben werden, daß die Fahrzeuge an der zur
Erhebung der Abgabe bestimmten Stelle nicht vorüberfahren dürfen, bevor nicht die Abgabe
gezahlt oder sichergestellt ist.
§ 22.
(1) Die Anmeldung und Versteuerung kann auch bei der für den Ort der Verladung
zuständigen Steuerstelle erfolgen. In diesem Falle dürfen die Güter am Bestimmungsort
erst ausgehändigt werden, nachdem der für diesen zuständigen Steuerstelle die Versteuerung
durch Vorlegung der mit Empfangsbekenntnis über die Entrichtung der Abgabe versehenen
zweiten Ausfertigung der Versteuerungsanmeldung (§ 21 Abs. 2) nachgewiesen ist, es sei
denn, daß die Steuerstelle die Aushändigung ohne vorgängige Vorlegung dieser Ausfertigung
genehmigt hat. Würde die für den Bestimmungsort zuständige Steuerstelle in der Fahrt
erst nach dem Ausladungsort erreicht werden können, so ist die im Satz 1 bezeichnete Ver-
steuerungsanmeldung statt dieser Stelle dem Stromaufsichtsbeamten und, wenn dieser nicht
erreichbar ist, dem Gemeindevorsteher des Ausladungsorts vor der Aushändigung der Güter
vorzulegen. Daß die Vorlegung geschehen, ist von dem Stromaufsichtsbeamten oder dem
Gemeindevorsteher auf der Anmeldung zu vermerken; diese selbst ist zurückzugeben. Sind
für die Überwachung der Abgabe nach § 25 Abs. 2 Satz 3 besondere amtliche Stellen be-
stimmt, so treten diese an die Stelle des Stromaufsichtsbeamten.
(2) Werden Güter infolge veränderter Bestimmung der Ware oder aus anderen Gründen
au einem anderen als dem ursprünglich bestimmten Orte ausgeladen und hat sich hierdurch
der Betrag der Fracht erhöht, oder hat sich die Ladung unterwegs infolge von Zuladungen,
die eine erhöhte Fracht zur Folge haben, vermehrt, so sind die Güter zur anderweiten Be-
rechnung der Abgabe der für den Ausladungsort zuständigen Steuerstelle unter Vorlegung
der im Abs. 1 bezeichneten zweiten Ausfertigung der Versteuerungsanmeldung nach § 20
anzumelden und der fehlende Steuerbetrag nachzuentrichten. Die zweite Ausfertigung der