Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 15. 81 
ursprünglichen Versteuerungsanmeldung wird Beleg zum Anmeldungsbuche. Befindet sich 
am Orte der Ausladung keine Steuerstelle und würde die für diesen Ort zuständige Steuer- 
stelle in der Fahrt erst nach der Ausladung erreicht werden können, so sind die Güter bei 
der nächsten nach Eintritt des die Frachterhöhung bewirkenden Umstandes berührten Steuer- 
stelle zur Nachversteuerung anzumelden; § 23 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. Er- 
gibt sich aus einer nachträglichen Veränderung der Bestimmung des Gutes oder aus einer 
nachträglichen Verminderung der Ladung eine Verringerung der Fracht und damit auch ein 
geringerer als der entrichtete Abgabebetrag, so bleibt es dem Beförderungsunternehmer über- 
lassen, sich die Ausladung an dem neuen Bestimmungsort oder die Verringerung der Ladung 
bei der Ausladung von der Steuerstelle bescheinigen zu lassen und die Erstattung des zuviel 
entrichteten Abgabebetrags bei der Steuerstelle, an die die Abgabe gezahlt worden ist, unter 
Vorlegung der Bescheinigung zu beantragen. Diese Steuerstelle ist für die Erstattung zu- 
ständig. In Zweifelsfällen ist die Entschließung der Oberbehörde einzuholen. Befindet sich 
am Orte der Ausladung keine Steuerstelle, so kann die Bescheinigung auch von dem Strom- 
aufsichtsbeamten oder der Gemeindebehörde oder einer nach § 25 Abs. 2 Satz 3 mit der 
Überwachung der Abgabenentrichtung betrauten amtlichen Stelle erteilt werden. 
(3) Wird ein Teil der vorausbesteuerten Ladung unterwegs abgeleichtert, und löscht 
das Leichterschiff an einem anderen Orte als das abgeleichterte Schiff, so hat der Führer 
des letzteren dem Leichterführer eine Bescheinigung über die Vorausbesteuerung des übergeladenen 
Ladungsteils zu erteilen, während der Leichterführer auf dem in den Händen des Schiffs- 
führers verbleibenden Empfangsbekenntnisse (§ 21 Abs. 2) die Abschreibung des abgeleichterten 
Ladungsteils zu bescheinigen hat. 
8 23. 
(1) Die Anmeldung und Versteuerung muß bei der für den Ort der Berladung zu— 
ständigen Steuerstelle erfolgen, wenn sich am Orte der Ausladung der Güter keine Steuer- 
stelle befindet und die für den Ausladungsort zuständige Steuerstelle in der Fahrt erst nach 
der Ausladung erreicht werden würde. 
(2) Befindet sich auch am Orte der Verladung keine Steuerstelle, so sind die Güter 
bei der nächsten nach Einnahme der Ladung berührten Steuerstelle anzumelden und zu versteuern. 
(3) Wird im Falle des Abs. 2 bis zum Orte der Ausladung keine Steuerstelle berührt 
oder ist der Schiffer ohne störenden Aufenthalt nicht in der Lage, bei der im Abs. 2 be- 
zeichneten Steuerstelle zum Zwecke der Steuerentrichtung die Fahrt zu unterbrechen, weil er 
z. B. im Schleppzug fährt oder die Steuerstelle außerhalb der Amtszeit passiert, so hat er 
die Anmeldung zur Versteuerung in doppelter Ausfertigung vor der Ausladung dem Strom- 
aufsichtsbeamten vorzulegen. Dieser hat die Anmeldung mit den Fracht= und Ladepapieren 
zu vergleichen, sich, soweit möglich, von der ÜUbereinstimmung der Ladung mit den worgelegten 
2 *k 
) Aus- 
ladungen 
außerhalb des 
Ortes der 
Stenerstelle.
	        
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