Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

d) Ausfuhr. 
5. Uber 
wachung des 
Güter- 
verkehrs. 
u) Anzeige- 
flicht d 
pfli 
Syhleposchif. 
fahrtsunter- 
nehmungen. 
b llber— 
wachung durch 
die Steuer- 
stellen. 
82 
Papieren zu überzeugen, den Befund auf den Anmeldungen unter Angabe der Steuerstelle, 
bei der die Anmeldung und Versteuerung zu geschehen hat, sowie des Tages, an dem nach 
der Angabe des Schiffers die Löschung der Ladung erfolgen soll, zu vermerken und die eine 
der Ausfertigungen der für den Ort der Ausladung zuständigen Steuerstelle zu übersenden, 
die andere Ausfertigung aber dem Schiffer zurückzugeben. Unter Vorlegung der letzteren 
sind die Güter der genannten Steuerstelle spätestens binnen 3 Tagen nach dem im Vermerke 
des Stromaufsichtsbeamten angegebenen Tage der Löschung der Ladung anzumelden und zu 
versteuern. Hat der Schiffer den Stromaussichtsbeamten nicht erreichen können, so hat er, 
ehe er mit der Ausladung beginnt, die Anmeldungen dem Vorsteher der Gemeinde, in deren 
Bezirk die Ausladestelle liegt, in doppelter Ausfertigung vorzulegen. Der Vorsteher hat mit 
der Anmeldung gemäß Satz 2 zu verfahren. Sind für die Überwachung der Abgabenent-- 
richtung nach § 25 Abs. 2 Satz 3 besondere amtliche Stellen bestellt, so treten diese an die 
Stelle der Stromaufsichtsbeamten. Soweit es sich um die Ausladung von Gütern handelt, 
von denen die Abgabe im Wege des Abrechnungsverfahrens zu entrichten ist, ist mit dem 
Steuerbegleitzettel (§ 19 Nr. 8) in gleicher Weise zu verfahren wie nach den Sätzen 1, 2, 4 
bis 6 mit der Steueranmeldung. 
§ 24. 
(1) Sind die Güter nach einem Orte des Auslandes bestimmt, so sind sie im See- 
verkehre der für den Ausfuhrhafen zuständigen Steuerstelle spätestens vor der Ausfahrt, im 
Binnenschiffsverkehre der dem Grenzausgangspunkte nächstgelegenen Steuerstelle spätestens vor 
deren Überschreitung nach Maßgabe des § 20 anzumelden. 
(2) Ist im Binnenschiffsverkehre die Ladung an einem anderen als dem Grenzausgangs- 
orte (Abs. 1) eingenommen, so kann die Anmeldung und Versteuerung auch bei der für diesen 
anderen Ort zuständigen Steuerstelle erfolgen. Die Ausfuhr darf in diesem Falle erst ge- 
schehen, wenn der dem Grenzausgangspunkte nächstgelegenen Steuerstelle durch Vorlegung der 
mit Empfangsbekenntnis über die Entrichtung der Abgabe versehenen zweiten Ausfertigung 
der Anmeldung die Entrichtung der Abgabe nachgewiesen ist. § 22 Abs. 2 findet ent- 
sprechende Anwendung. 
§ 25. 
(1) Unternehmungen, die die Schleppschiffahrt betreiben, sind verpflichtet, die von ihnen 
geschleppten Fahrzeuge der Steuerstelle des Bestimmungsorts der Fahrzeuge alsbald nach der 
Ankunft an diesem Orte schriftlich anzumelden. 
(2) Die Steuerstellen haben darüber zu wachen, daß am Orte der Steuerstelle keine 
Güter ausgehändigt werden, bevor nicht die Anmeldung zur Entrichtung der Abgabe erfolgt 
oder der Nachweis erbracht ist, daß die Abgabe bei einer anderen Steuerstelle entrichtet oder 
5 baß die Entrichtung der Abgabe von einem Beförderungsunternehmen im Wege der Abrechnung
	        
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