d) Ausfuhr.
5. Uber
wachung des
Güter-
verkehrs.
u) Anzeige-
flicht d
pfli
Syhleposchif.
fahrtsunter-
nehmungen.
b llber—
wachung durch
die Steuer-
stellen.
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Papieren zu überzeugen, den Befund auf den Anmeldungen unter Angabe der Steuerstelle,
bei der die Anmeldung und Versteuerung zu geschehen hat, sowie des Tages, an dem nach
der Angabe des Schiffers die Löschung der Ladung erfolgen soll, zu vermerken und die eine
der Ausfertigungen der für den Ort der Ausladung zuständigen Steuerstelle zu übersenden,
die andere Ausfertigung aber dem Schiffer zurückzugeben. Unter Vorlegung der letzteren
sind die Güter der genannten Steuerstelle spätestens binnen 3 Tagen nach dem im Vermerke
des Stromaufsichtsbeamten angegebenen Tage der Löschung der Ladung anzumelden und zu
versteuern. Hat der Schiffer den Stromaussichtsbeamten nicht erreichen können, so hat er,
ehe er mit der Ausladung beginnt, die Anmeldungen dem Vorsteher der Gemeinde, in deren
Bezirk die Ausladestelle liegt, in doppelter Ausfertigung vorzulegen. Der Vorsteher hat mit
der Anmeldung gemäß Satz 2 zu verfahren. Sind für die Überwachung der Abgabenent--
richtung nach § 25 Abs. 2 Satz 3 besondere amtliche Stellen bestellt, so treten diese an die
Stelle der Stromaufsichtsbeamten. Soweit es sich um die Ausladung von Gütern handelt,
von denen die Abgabe im Wege des Abrechnungsverfahrens zu entrichten ist, ist mit dem
Steuerbegleitzettel (§ 19 Nr. 8) in gleicher Weise zu verfahren wie nach den Sätzen 1, 2, 4
bis 6 mit der Steueranmeldung.
§ 24.
(1) Sind die Güter nach einem Orte des Auslandes bestimmt, so sind sie im See-
verkehre der für den Ausfuhrhafen zuständigen Steuerstelle spätestens vor der Ausfahrt, im
Binnenschiffsverkehre der dem Grenzausgangspunkte nächstgelegenen Steuerstelle spätestens vor
deren Überschreitung nach Maßgabe des § 20 anzumelden.
(2) Ist im Binnenschiffsverkehre die Ladung an einem anderen als dem Grenzausgangs-
orte (Abs. 1) eingenommen, so kann die Anmeldung und Versteuerung auch bei der für diesen
anderen Ort zuständigen Steuerstelle erfolgen. Die Ausfuhr darf in diesem Falle erst ge-
schehen, wenn der dem Grenzausgangspunkte nächstgelegenen Steuerstelle durch Vorlegung der
mit Empfangsbekenntnis über die Entrichtung der Abgabe versehenen zweiten Ausfertigung
der Anmeldung die Entrichtung der Abgabe nachgewiesen ist. § 22 Abs. 2 findet ent-
sprechende Anwendung.
§ 25.
(1) Unternehmungen, die die Schleppschiffahrt betreiben, sind verpflichtet, die von ihnen
geschleppten Fahrzeuge der Steuerstelle des Bestimmungsorts der Fahrzeuge alsbald nach der
Ankunft an diesem Orte schriftlich anzumelden.
(2) Die Steuerstellen haben darüber zu wachen, daß am Orte der Steuerstelle keine
Güter ausgehändigt werden, bevor nicht die Anmeldung zur Entrichtung der Abgabe erfolgt
oder der Nachweis erbracht ist, daß die Abgabe bei einer anderen Steuerstelle entrichtet oder
5 baß die Entrichtung der Abgabe von einem Beförderungsunternehmen im Wege der Abrechnung