Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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g 63. 
Im Falle des § 15 Satz 2 des Gesetzes findet auf die Versteuerung der neuen 
Bogen § 43 dieser Ausführungsbestimmungen entsprechende Anwendung. 
g 64. 
(1) Inländische Gesellschaften der im § 17 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Art, die 
keine Gewinnanteilscheine ausgeben, haben binnen drei Monaten nach der Eintragung der 
Gesellschaft oder der Eintragung der Erhöhung des Grundkapitals in das Handelsregister 
bei derjenigen zur Abstempelung von Gewinnanteilschein= und Zinsbogen zuständigen Steuer- 
stelle, in deren Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, eine vorläufige Anmeldung einzureichen. 
Die Anmeldung muß enthalten: den Zeitpunkt der Eintragungen, den Beginn und das 
Ende des ersten Geschäftsjahrs sowie den zeitlichen Umfang der folgenden Geschäftsjahre, 
den Betrag der Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital, im Falle der Erhöhung 
des Grundkapitals auch den Betrag der weiteren Einlagen, ferner, soweit die Einlagen nicht 
voll gezahlt sind, den Betrag und den Zeitpunkt der Einzahlungen. Zu der Anmeldung 
kann das Muster 12 benutzt werden. 
(2) Werden zu den unter Tarifnummer 2 fallenden inländischen Wertpapieren oder 
einer nach Zusatz 3 daselbst stempelpflichtigen Schuld Zinsbogen nicht jausgegeben, so hat 
der Schuldner, sofern das Schuldverhältnis bereits am 1. August 1918 bestand, bis 
spätestens 31. Oktober 1918, im übrigen binnen drei Monaten nach der Ausgabe der Wert- 
papiere, im Falle des Zusatzes 3 binnen drei Monaten nach der Beurkundung des Schuld- 
verhältnisses, bei derjenigen zur Abstempelung von Gewinnanteilschein= und Zinsbogen zu- 
ständigen Steuerstelle, die für den Schuldner örtlich zuständig ist, eine vorläufige Anmeldung 
einzureichen. Die Anmeldung muß enthalten den Zeitpunkt der Ausgabe der Wertpapiere, 
im Falle des Zusatzes 3 der Beurkundung des Schuldverhältnisses, die nähere Bezeichnung 
der Wertpapiere, zu denen Zinsbogen nicht ausgegeben werden oder deren Ausfertigung und 
Aushändigung an Stelle der Buchschuld beansprucht werden kann, nach Stückzahl, Gattung, 
Einzel= und Gesamtnennwert, gegebenenfalls auch nach Tag und Ort der Ausfertigung, 
Reihe, Buchstabe und Nummer der Papiere und wenn im Falle des Zusatzes 3 der Anspruch 
des Gläubigers auf künftige Ausfertigung von Schuldverschreibungen nicht auf eine bestimmte 
Stückelung der Schuldverschreibungen gerichtet ist, den Nennbetrag der Schuld. Zu der 
vorläufigen Anmeldung dient Muster 14 als Anhalt. 
(3) Auf Grund der vorläufigen Anmeldungen hat die Steuerstelle die nach § 17 des 
Gesetzes vorgeschriebene Anmeldung und Versteuerung zu überwachen, den Steuerpflichtigen 
nötigenfalls spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Anmeldungsfrist an die Pflicht zur
	        
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