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Einreichung der Anmeldung zu erinnern und im Falle fruchtlosen Ablaufs der Frist das
weiter Erforderliche zu veranlassen.
§ 55.
(1) Die endgültige Anmeldung und die Versteuerung im Falle des § 54 Abs. 1 hat,
vorbehaltlich der Vorschrift des Abs. 5, erstmalig binnen drei Monaten nach Ablauf des-
jenigen zehnjährigen Zeitraums, der sich — gerechnet von dem Zeitpunkt der Eintragung
der Gesellschaft oder der Erhöhung des Grundkapitals ins Handelsregister — nach em
1. August 1909 vollendet, und weiter je in den ersten drei Monaten der folgenden zehn-
jährigen Abschnitte bei der im § 54 Abs. 1 bezeichneten Steuerstelle zu erfolgen. Die
Anmeldung ist nach Muster 12 in doppelter Ausfertigung einzureichen.
(2) Sind die Einlagen nicht voll gezahlt, so sind die Bestimmungen des § 50 Abs. 1,
3 entsprechend anzuwenden. Die weiteren Einzahlungen sind nach Muster 13 zur Ver-
steuerung anzumelden.
(3) Für die Berechnung der Abgabe ist der Betrag der einzelnen auf das Grund-
kapital geleisteten Einlagen maßgebend.
(4) Auf die weitere Behandlung der Anmeldung und auf die Erhebung der Abgabe
finden die Bestimmungen der §§ 46, 47, 50 bis 53 Anwendung.
(5) Werden in der Zeit, für welche die Abgabe entrichtet ist, nachträglich Gewinnanteil-
scheinbogen ausgegeben, so wird auf die von den Gewinnanteilscheinbogen zu entrichtende Abgabe
die früher entrichtete Abgabe verhältnismäßig angerechnet. Geht die Gesellschaft innerhalb des ersten
im Abs. 1 bezeichneten zehnjährigen Zeitraums zur Ausgabe von Bogen über, so wird die Ab-
gabe von diesen nur insoweit erhoben, als ihre Geltungsdauer über diesen Zeitraum hinausreicht.
(6) In Fällen des § 54 Abs. 2 finden Abs. 1, 4, 5 entsprechende Anwendung mit
der Maßgabe, daß die Anmeldungsfrist sich nach demjenigen zehnjährigen Zeitraum bemißt,
der sich, gerechnet vom Tage der Ausgabe der Wertpapiere und, in Ermangelung einer
Ausgabe vom Tage der Beurkundung des Schuldverhältnisses an, nach dem 31. Juli 1918
vollendet. Die Anmeldung hat nach Muster 14 zu erfolgen.
§ 56.
(1) Die Direktivbehörden sind ermächtigt, auf Antrag Gewinnanteilschein= und Zins-
bogen, die zur Erneuerung von vor dem 1. (2.) Januar 1910 abgelaufenen Gewinn-
anteilschein= oder Zinsbogen bis zum 31. Juli 1909 zur Ausgabe vom Aussteller bereit-
gestellt, aber nicht abgehoben sind, von der Stempelabgabe freizulassen.
(2) Wegen der Behandlung der Gewinnanteilschein= und Zinsbogen, die vor dem
1. August 1909 zur Erneuerung von nach dem 31. Juli 1909 ablaufenden Bogen aus-
gegeben worden sind, bewendet es bei den hierfür getroffenen Maßnahmen.
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