Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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(7) In den Fällen, für welche das Vorliegen einer Metaverbindung behauptet wird, 
hat der Arbitrierende diese Tatsache auf Erfordern durch Vorlegung des Vertrags über den 
Abschluß der Verbindung und des Schriftwechsels über das betreffende einzelne Geschäft 
nachzuweisen. 
Zur Tarifnummer 4b. 
§ 62. 
5. Börsen- 
(1) Für welche Waren an den einzelnen inländischen Börsen Terminpreise oder Preise 
uunde mk. für Zeitgeschäfte notiert werden, wird von den Landesregierungen nach Anhörung der betreffen- 
in Waren. den Handelsvorstände festgestellt und öffentlich bekannt gemacht sowie dem Reichskanzler 
zur Veröffentlichung im Zentralblatt für das Deutsche Reich mitgeteilt. Diese Bekannt- 
machungen haben sich lediglich auf die Gattung oder Unterart der betreffenden Ware, nicht 
aber auch auf deren Qualität zu erstrecken. 
(2) Termingeschäfte in Baumwolle, die zwischen den ordentlichen Mitgliedern des Bremer 
Vereins für Terminhandel in Baumwolle an der Baumwollbörse in Bremen abgeschlossen 
werden (die sogenannten Ringgeschäfte), sind vom Umsatzstempel der Tarifnummer 4b befreit. 
Zum 8§ 19 Abs. 4 des Gesetzes. 
8 63. 
6. echäfi Bei Geschäften, die vorbehaltlich der Aufgabe („an Aufgabe") abgeschlossen werden, 
un Aufgabe. tritt für die Bezeichnung des endgültigen Vertragsgegners (die Aufgabe) Steuerfreiheit nur 
dann ein, wenn sich aus den ordnungsmäßig geführten Geschäftsbüchern des Steuerpflichtigen 
zweifelsfrei ergibt, daß die Aufgabe spätestens am folgenden Werktag und nicht zu dem Vermittler 
günstigeren Bedingungen als das vorbehaltlich der Aufgabe geschlossene Geschäft geschehen ist. 
Zu den 8§§ 21, 22, 107, 108 des Gesetzes. 
§ 64. 
7. Fassung der (1) Die Schlußnoten sind in deutscher Sprache und, sofern es sich nicht um Geschäfte 
Shlußnoten. über ausländische Werte handelt, in Reichswährung auszustellen. Der Wert des Gegenstandes 
des Geschäfts ist stets in Reichswährung anzugeben. 
(2) In den Schlußnoten dürfen Auskratzungen nicht vorgenommen werden. 
g 66. 
8. Stempel- (1) Zur Entrichtung der in der Tarifnummer 4 angeordneten Abgabe werden Stempel- 
zeichen. marken und gestempelte Vordrucke zu Schlußnoten zum Preise des darauf angegebenen 
Steuerbetrags zum Verkaufe gestellt.
	        
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