Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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(7)  In  den  Fällen,  für  welche  das  Vorliegen  einer  Metaverbindung  behauptet  wird,
hat  der  Arbitrierende  diese  Tatsache  auf  Erfordern  durch  Vorlegung  des  Vertrags  über  den

Abschluß  der  Verbindung  und  des  Schriftwechsels  über  das  betreffende  einzelne  Geschäft
nachzuweisen.
Zur  Tarifnummer  4b.

§  62.
5.  Börsen-(1)

  Für  welche  Waren  an  den  einzelnen  inländischen  Börsen  Terminpreise  oder  Preise
uunde  mk.  für  Zeitgeschäfte  notiert  werden,  wird  von  den  Landesregierungen  nach  Anhörung  der  betreffenin
  Waren.  den  Handelsvorstände  festgestellt  und  öffentlich  bekannt  gemacht  sowie  dem  Reichskanzler
zur  Veröffentlichung  im  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  mitgeteilt.  Diese  Bekanntmachungen
  haben  sich  lediglich  auf  die  Gattung  oder  Unterart  der  betreffenden  Ware,  nicht

aber  auch  auf  deren  Qualität  zu  erstrecken.
(2)  Termingeschäfte  in  Baumwolle,  die  zwischen  den  ordentlichen  Mitgliedern  des  Bremer
Vereins  für  Terminhandel  in  Baumwolle  an  der  Baumwollbörse  in  Bremen  abgeschlossen
werden  (die  sogenannten  Ringgeschäfte),  sind  vom  Umsatzstempel  der  Tarifnummer  4b  befreit.

Zum  8§  19  Abs.  4  des  Gesetzes.
8  63.
6.  echäfi  Bei  Geschäften,  die  vorbehaltlich  der  Aufgabe  („an  Aufgabe")  abgeschlossen  werden,
un  Aufgabe.  tritt  für  die  Bezeichnung  des  endgültigen  Vertragsgegners  (die  Aufgabe)  Steuerfreiheit  nur
dann  ein,  wenn  sich  aus  den  ordnungsmäßig  geführten  Geschäftsbüchern  des  Steuerpflichtigen
zweifelsfrei  ergibt,  daß  die  Aufgabe  spätestens  am  folgenden  Werktag  und  nicht  zu  dem  Vermittler
günstigeren  Bedingungen  als  das  vorbehaltlich  der  Aufgabe  geschlossene  Geschäft  geschehen  ist.

Zu  den  8§§  21,  22,  107,  108  des  Gesetzes.
§  64.
7.  Fassung  der  (1)  Die  Schlußnoten  sind  in  deutscher  Sprache  und,  sofern  es  sich  nicht  um  Geschäfte

Shlußnoten.  über  ausländische  Werte  handelt,  in  Reichswährung  auszustellen.  Der  Wert  des  Gegenstandes
des  Geschäfts  ist  stets  in  Reichswährung  anzugeben.

(2)  In  den  Schlußnoten  dürfen  Auskratzungen  nicht  vorgenommen  werden.

g  66.

8.  Stempel-  (1)  Zur  Entrichtung  der  in  der  Tarifnummer  4  angeordneten  Abgabe  werden  Stempelzeichen.
  marken  und  gestempelte  Vordrucke  zu  Schlußnoten  zum  Preise  des  darauf  angegebenen
Steuerbetrags  zum  Verkaufe  gestellt.