Nr. 76. 953
(2) Die Stempelmarken sind 24 mm hoch und 61 mm breit; sie haben, soweit sie
über Pfennigbeträge lauten, einen bläulichen, soweit sie über Markbeträge lauten, einen gelb-
lichen Untergrund, welcher rechts und links den Reichsadler und in der Mitte ein Schild
mit der Inschrift „RELCHSSTEMPEL-ABGABE“ zeigt; eine Lochreihe macht die Marke
in zwei gleiche Teile zerlegbar, von denen jeder auf dem oberen Rande die Wertbezeichnung
und an den äußeren beiden Ecken die Zahl der Pfennige oder Mark, auf welche die Marke
lautet, ferner den Vordruck „den“ für das Datum der Verwendung in rotem Aufdruck
und außerdem die fortlaufende Nummer der Marke enthält. Die Marken für Waren-
geschäfte (Tarifnummer 4b) tragen außerdem in schwarzem Aufdruck den Buchstaben „W“.
Die Marken für Geschäfte nach Tarifnummer 4 a lauten auf Steuerbeträge von 5, 10,
20, 30, 40, 50, 60, 80, 90 Pfennig, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 15, 20, 30,
50, 100, und 500 Mark; diejenigen für Geschäfte nach Tarifnummer 4b auf Steuer-
beträge von 20, 40, 60, 80 Pfennig, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 15, 20, 30,
50, 100 und 500 Mark.
(3) Die gestempelten Vordrucke zu Schlußnoten entsprechen dem Muster 17. Sie sind
entweder
1. mit einem Stempelaufdrucke versehen, welcher dem Muster der Stempel-
marken gleicht, indessen das Wort „den“ und die fortlaufende Nummer nicht
enthält, oder
2. von der Steuerstelle dadurch herzustellen, daß vorrätig zu haltende ungestempelte
Vordrucke des Musters 17 durch Verwendung von Stempelmarken zu dem ver-
langten Betrage gestempelt werden; die Marken sind hierbei von der Steuerstelle
in ungeteiltem Zustand auf der auf dem Vordruck bezeichneten Stelle, soweit
diese aber ausreichenden Raum nicht darbietet, auf einer freien Stelle in der Art
aufzukleben, daß bei der späteren Trennung der beiden Teile der Schlußnote je
eine Hälfte der Marke auf jedem dieser Teile sich befindet, und sodann durch
mindestens je einen über die Marke übergreifenden Aufdruck des Amtsstempels
in schwarzer Farbe sowie durch Eintragung des Tages der Abstempelung auf
jeder Hälfte der Marke zu entwerten. ·
(4) Die vorstehend zu Ziffer 1 bezeichneten Vordrucke tragen auf jedem ihrer beiden
Teile die gleiche fortlaufende Nummer.
(5) Mit Stempelaufdruck versehene Vordrucke werden nur für Geschäfte nach
Tarifnummer 4 a, und zwar zum Steuerbetrage von 20, 30, 40, 60, 80, 90
Pfennig, 1 und 2 Mark zum Verkaufe gestellt; unter Verwendung von Marken ge-
stempelte Vordrucke können zu jedem Steuerbetrage von den Steuerstellen hergestellt und
verahfolgt werden.
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