Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 76. 953 
(2) Die Stempelmarken sind 24 mm hoch und 61 mm breit; sie haben, soweit sie 
über Pfennigbeträge lauten, einen bläulichen, soweit sie über Markbeträge lauten, einen gelb- 
lichen Untergrund, welcher rechts und links den Reichsadler und in der Mitte ein Schild 
mit der Inschrift „RELCHSSTEMPEL-ABGABE“ zeigt; eine Lochreihe macht die Marke 
in zwei gleiche Teile zerlegbar, von denen jeder auf dem oberen Rande die Wertbezeichnung 
und an den äußeren beiden Ecken die Zahl der Pfennige oder Mark, auf welche die Marke 
lautet, ferner den Vordruck „den“ für das Datum der Verwendung in rotem Aufdruck 
und außerdem die fortlaufende Nummer der Marke enthält. Die Marken für Waren- 
geschäfte (Tarifnummer 4b) tragen außerdem in schwarzem Aufdruck den Buchstaben „W“. 
Die Marken für Geschäfte nach Tarifnummer 4 a lauten auf Steuerbeträge von 5, 10, 
20, 30, 40, 50, 60, 80, 90 Pfennig, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 15, 20, 30, 
50, 100, und 500 Mark; diejenigen für Geschäfte nach Tarifnummer 4b auf Steuer- 
beträge von 20, 40, 60, 80 Pfennig, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 15, 20, 30, 
50, 100 und 500 Mark. 
(3) Die gestempelten Vordrucke zu Schlußnoten entsprechen dem Muster 17. Sie sind 
entweder 
1. mit einem Stempelaufdrucke versehen, welcher dem Muster der Stempel- 
marken gleicht, indessen das Wort „den“ und die fortlaufende Nummer nicht 
enthält, oder 
2. von der Steuerstelle dadurch herzustellen, daß vorrätig zu haltende ungestempelte 
Vordrucke des Musters 17 durch Verwendung von Stempelmarken zu dem ver- 
langten Betrage gestempelt werden; die Marken sind hierbei von der Steuerstelle 
in ungeteiltem Zustand auf der auf dem Vordruck bezeichneten Stelle, soweit 
diese aber ausreichenden Raum nicht darbietet, auf einer freien Stelle in der Art 
aufzukleben, daß bei der späteren Trennung der beiden Teile der Schlußnote je 
eine Hälfte der Marke auf jedem dieser Teile sich befindet, und sodann durch 
mindestens je einen über die Marke übergreifenden Aufdruck des Amtsstempels 
in schwarzer Farbe sowie durch Eintragung des Tages der Abstempelung auf 
jeder Hälfte der Marke zu entwerten. · 
(4) Die vorstehend zu Ziffer 1 bezeichneten Vordrucke tragen auf jedem ihrer beiden 
Teile die gleiche fortlaufende Nummer. 
(5) Mit Stempelaufdruck versehene Vordrucke werden nur für Geschäfte nach 
Tarifnummer 4 a, und zwar zum Steuerbetrage von 20, 30, 40, 60, 80, 90 
Pfennig, 1 und 2 Mark zum Verkaufe gestellt; unter Verwendung von Marken ge- 
stempelte Vordrucke können zu jedem Steuerbetrage von den Steuerstellen hergestellt und 
verahfolgt werden. 
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