Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

9. Marken- 
verwendung 
auf unge- 
stempelten 
Schlußnoten- 
vordrucken. 
954n 
§ 66. 
(1) Von den Steuerstellen werden ferner ungestempelte Vordrucke des Musters 17 
ausgegeben, für die ein dem Bezugspreis (§ 248 Abs. 1) entsprechender Preis erhoben 
werden darf. Die Verwendung von Stempelmarken auf diesen seitens der Steuerpflichtigen 
ist in folgender Weise zu bewirken. 
(2) Die Marken sind, soweit die dafür bestimmte Stelle Raum darbietet, auf dieser, 
im übrigen an einer beliebigen Stelle in der Art aufzukleben, daß je eine Hälfte jeder 
Marke auf jedem der beiden Teile des Vordrucks sich befindet; die auf dem einen dieser 
Teile befindlichen halben Marken müssen also die gleichen fortlaufenden Nummern enthalten, 
wie die auf dem anderen Teile befindlichen; die Marken dürsen vor der Aufklebung geteilt 
werden. In jeder Markenhälfte ist der Tag der Verwendung, und zwar der Tag und 
das Jahr mit arabischen Ziffern, der Monat mit Buchstaben an der durch den Vordruck 
bezeichneten Stelle niederzuschreiben. Allgemein übliche und verständliche Abkürzungen der 
Monatsbezeichunng mit Buchstaben sowie die Weglassung der beiden ersten Zahlen der 
Jahresbezeichnung sind zulässig (z. B. 29. Oktbr. 13, 15. Sept. 15). Auch ist es ge- 
stattet, dem Verwendungsvermerke die Firma oder den Namen des Verwendenden ganz oder 
teilweise hinzuzufügen. 
(3) Der Tag der Verwendung ist in deutlichen Schriftzeichen, ohne jede Auskratzung, 
Durchstreichung oder Überschreibung, und zwar — abgesehen von der im folgenden Absatz 
nachgelassenen Ausnahme — stets mit Tinte niederzuschreiben. 
(4) Es ist zulässig, den vorgeschriebenen Entwertungsvermerk ganz oder teilweise mittels 
der Schreibmaschine oder durch Stempelaufdruck herzustellen. In diesem Falle braucht der 
Vermerk nicht an der durch den Vordruck bezeichneten Stelle zu stehen; er muß aber in 
seinem ganzen Umfang (Monatsbezeichnung, Tages= und Jahreszahl mit den zulässigen 
Abkürzungen) vollständig auf jede einzelne halbe Marke gesetzt werden. 
(5) Falls Stempelzeichen, die für Geschäfte der Tarifnummer 4a bestimmt sind, für 
Geschäfte der Tarifnummer 4b verwendet werden oder umgekehrt, ist der Stempel nicht 
nochmals einzuziehen, auch ein Strafverfahren wegen Stempelhinterziehung nicht einzuleiten. 
g 67. 
(1) Es ist zulässig, andere als die von den Steuerstellen zum Verkaufe gestellten Vor- 
drucke zu Schlußnoten für die Entrichtung der Abgabe zu benutzen, vorausgesetzt, daß sie 
dem Muster 17 entsprechend aus zwei demnächst zu trennenden gleichen Teilen bestehen, 
und daß jeder dieser Teile einen Vordruck mindestens für die Angabe des Namens und 
des Wohnorts des Vermittlers und der Vertragschließenden, des Gegenstandes und der Be- 
dingungen des Geschäfts, insbesondere des Preises, sowie der Zeit der Leferung enthält;
	        
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